Der 6. Januar 2025, auch bekannt als Heilige Drei Könige, wird in mehreren Bundesländern Deutschlands als gesetzlicher Feiertag gefeiert. Laut der FAZ haben Arbeitnehmer in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt an diesem Tag arbeitsfrei und erhalten den gewohnten Lohn. Unabhängig davon, wo sich der Wohnort oder der Firmensitz der Beschäftigten befindet, zählt allein der tatsächliche Arbeitsort. Damit wird sichergestellt, dass nur diejenigen, die tatsächlich in diesen Bundesländern arbeiten, von diesem Feiertag profitieren.
Besonders wichtig ist zu beachten, dass bei wechselnden Einsatzorten oder Reisetätigkeiten die Feiertagsregelungen nur für den Arbeitsort am Feiertag gelten. Fällt Heilige Drei Könige auf einen Sonntag und hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer in den betroffenen Bundesländern können sich jedoch auf ein verlängertes Wochenende freuen, da der Feiertag auf einen Montag folgt.
Veränderte Arbeitsmodelle und Feiertagsregelungen
Die Arbeitswelt hat sich in den letzten Jahren stark verändert, besonders durch die Einführung von hybriden Arbeitsmodellen, Homeoffice und Remote Work. Wie advocard.de berichtet, ist für die Feiertagsregelungen im Homeoffice der tatsächliche Arbeitsort entscheidend, nicht der Wohnort oder der Firmensitz. Bei Telearbeitsvereinbarungen, wo der Wohnort auch der Arbeitsort ist, gelten die Regelungen des Wohnorts. Dies kann zu Verwirrungen führen, vor allem, wenn Arbeitnehmer für ein überregionales Unternehmen arbeiten.
In Deutschland gibt es neun gesetzliche Feiertage, die bundesweit gelten, darunter Ostern, Weihnachten und der Tag der Deutschen Einheit. Regional können jedoch zusätzliche Feiertage festgelegt werden, wie der Dreikönigstag, der für viele einen Anreiz bietet, den Alltag zu unterbrechen und Zeit mit Familie und Freunden zu verbringen. anwalt.de hebt hervor, dass Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben, wenn diese auf respektive Werktage fallen.
Aufklärung der Feiertagsansprüche
Die Regelungen, die im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) festgelegt sind, besagen, dass Arbeitnehmer auch an Feiertagen, an denen sie nicht arbeiten, dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht in der Regel kein Anspruch auf Gehalt, sofern nicht auch ein Werktag betroffen wäre. Arbeitgeber sind angehalten, klare Vereinbarungen über Feiertagsregelungen in Arbeitsverträgen zu kommunizieren, insbesondere wenn es um Homeoffice geht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Arbeitnehmer in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt am 6. Januar 2025 den Feiertag genießen können, während die Regelungen für Homeoffice und flexible Arbeitsmodelle klar definiert sein sollten, um Missverständnisse zu vermeiden. Klare Kommunikationsstrategien und präzise Festlegungen minimieren potenzielle Konflikte und gewährleisten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.