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Ab dem 1. Januar 2025 tritt das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft, das eine Vielzahl von Erleichterungen für Handwerksbetriebe und Unternehmen mit sich bringt. So wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt, während Handelsbriefe nur noch sechs Jahre aufbewahrt werden müssen. Dies betrifft nicht nur neue Unterlagen, sondern auch Rechnungen, deren Aufbewahrungsfristen am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen sind, wie die HWK Halle berichtete.
Änderungen bei Steuerbescheiden und Vollmachten
Darüber hinaus wird die Bekanntgabe von Steuerbescheiden erleichtert. Ab 2026 ist keine Einwilligung des Empfängers mehr notwendig, stattdessen kommt ein Widerspruchsrecht zum Tragen. Eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Steuerberatern eine allgemeine Vollmacht elektronisch zur Verfügung zu stellen, wodurch zahlreiche schriftliche Vollmachten entfallen, wie Buzer.de berichtete.
Weitere wichtige Änderungen betreffen das Umsatzsteuergesetz, wo ab 2025 der Schwellenwert für die Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf 9.000 EUR angehoben wird. Unternehmen, die diesen Wert nicht überschreiten, müssen ihre Voranmeldungen nur vierteljährlich abgeben. Diese umfangreichen Reformen zielen auf eine vereinfachte Verwaltung und schnellere Bearbeitungszeiten ab und sollen insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugutekommen.
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