Ein Mann aus dem Harburger Stadtgebiet hat sich auf ungewöhnliche Weise strafbar gemacht, indem er eigenmächtig ein Fahrverbot gegen sich selbst verhängte. Trotz eines rechtskräftigen Fahrverbots seit Januar 2024 weigerte er sich, seinen Führerschein abzugeben. Als die Polizei dies bemerkte und feststellen wollte, dass er dennoch sein Fahrzeug benutzte, gab der Mann an, einen Monat lang im Februar auf Fahrten verzichtet zu haben, ohne jedoch seinen Führerschein zu übergeben. Er war der Meinung, dass das Fahrverbot dadurch erledigt sei.
Die Polizei stellte jedoch fest, dass die Verbotsfrist wegen der Nichtabgabe des Führerscheins weiterlief. Aus diesem Grund wurde gegen den Mann eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet. Die rechtliche Bewertung obliegt nun der zuständigen Staatsanwaltschaft. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Führerschein abgegeben werden muss, wenn ein Fahrverbot rechtskräftig ist. Die Einspruchsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen nach der Zustellung eines Bußgeldbescheids mit Fahrverbot. Wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, kann der Beginn des Fahrverbots innerhalb einer Vier-Monats-Frist nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids selbst gewählt werden. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, das Dokument in amtliche Verwahrung zu geben.