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Gesichtsverhüllungsverbot in Hamburger Schulen: Was ist erlaubt und was nicht?

An Hamburgs Schulen gilt ab sofort ein Verbot der Gesichtsverhüllung im Klassenraum. Laut der Schulbehörde dürfen Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, bei Veranstaltungen und in den Pausen ihr Gesicht nicht verschleiern. Eine medizinische Maske darf jedoch getragen werden, wenn ein medizinischer Grund vorliegt. Zu den verbotenen Verhüllungen zählen das vollständige Bedecken des Gesichts oder wesentlicher Partien von der unteren Kinnkante bis zum unteren Rand der Stirn, wie es beim Tragen eines Niqabs oder eines Gesichtsschleiers der Fall ist. Erlaubt hingegen ist das Tragen eines Kopftuchs, das den Bereich von den Augenbrauen bis zum unteren Kinn frei lässt.

Das Verbot der Gesichtsverhüllung an Hamburger Schulen zielt darauf ab, den offenen Austausch und die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften zu fördern. Die Möglichkeit, Mimik und Gestik des Gegenübers wahrnehmen zu können, spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Die entsprechende Regelung wurde durch die Bürgerschaft beschlossen, wobei die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen, unterstützt von CDU und AfD, für die Änderung des Schulgesetzes gestimmt haben. Die Linke hingegen war dagegen.

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In Deutschland gibt es uneinheitliche Regelungen bezüglich der Verschleierung im Schulunterricht, da die Bildungszuständigkeit der Bundesländer obliegt. Bayern und Niedersachsen hatten bereits 2017 als erste Bundesländer die vollständige Gesichtsverhüllung durch Änderungen ihrer Schulgesetze verboten. In Hamburg sind aktuell zehn Fälle bekannt, in denen Niqabs und Burkas an Schulen getragen werden, die nach der neuen Regelung nicht mehr erlaubt sind.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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