Im aktuellen Wahlkampf werden aggressive Forderungen nach „dauerhaften Grenzkontrollen“ und der Rückweisung von Migranten an der Grenze laut. Unionskanzlerkandidat Friedrich Merz nimmt eine herausragende Rolle ein und verlangt umfassende Maßnahmen, um die illegale Einreise nach Deutschland einzudämmen. Die Debatte wird von der politischen Landschaft sowie den jüngsten Migrationszahlen befeuert, die zeigen, dass die Bundespolizei in Bayern im Jahr 2024 insgesamt 7.476 Personen zurückwies, während 362 zurückgeschoben und 772 abgeschoben wurden, was in der Summe 8.610 Personen ausmacht, die „außer Landes gebracht“ wurden, wie rosenheim24.de berichtet.

In der Diskussion um die Begriffe Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung herrscht oft Verwirrung, da diese häufig synonym verwendet werden. Bei einer Zurückweisung handelt es sich um die Kontrolle an der Grenze, bei der Personen ohne erforderliche Dokumente zurückgeschickt werden, sofern kein glaubhafter Asylanspruch vorliegt. Die Zurückschiebung hingegen betrifft Personen, die bereits in Deutschland sind und illegal eingereist sind; diese können innerhalb eines 30-Kilometer-Radius zur Grenze zurückgeschoben werden. Die Abschiebung umfasst schließlich Menschen, die sich länger in Deutschland aufhalten.

Österreich verweigert Kooperation

Der österreichische Innenminister Gerhard Karner weist die Forderungen aus Deutschland zurück. Er betont, dass Österreich weiterhin Asylanträge annehmen wird und dass Deutschland für Asylsuchende an der Grenze zuständig ist, es sei denn, ein anderer EU-Staat ist formell zuständig. Diese Stellungnahme erfolgt vor dem Hintergrund der Kritik am Dublin-Verfahren, das von vielen als nicht mehr funktionierend angesehen wird.

Das Dublin-Verfahren stellt eine zentrale Regelung dar, um die Zuständigkeit für Asylanträge innerhalb der EU zu klären. Ziel ist es, dass jeder Antrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird, was auch zur Vermeidung von Sekundärmigration innerhalb Europas beiträgt. Die grundlegenden Prinzipien und Abläufe des Dublin-Verfahrens sind in der Dublin-III-Verordnung verankert, die in allen 28 EU-Staaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gilt, wie bamf.de erklärt.

Ablauf des Dublin-Verfahrens

Der Ablauf des Dublin-Verfahrens sieht vor, dass ein Asylantrag in einer Außenstelle des Bundesamtes oder einem Ankunftszentrum eingereicht wird. Dort erfolgt ein persönliches Interview, in dem der Antragsteller über das Verfahren informiert wird und Gründe angeben kann, die gegen einen Transfer in einen anderen Mitgliedstaat sprechen. Sollten Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates bestehen, wird die Akte an das zuständige Dublin-Zentrum weitergeleitet. Das zuständige Zentrum prüft die Möglichkeit eines Überstellungsantrags, der bei Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates zur Erklärung des Asylantrags als unzulässig führt.

Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung des Mitgliedstaates vollzogen, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Deutschland über. Diese Bestimmungen gelten auch für Drittstaatsangehörige, die ohne Erlaubnis in Deutschland leben und zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Interessanterweise ist ein zweiter Asylantrag nach Gewährung internationalen Schutzes in einem EU-Staat unzulässig, was die rechtlichen Rahmenbedingungen für die betroffenen Personen erheblich beeinflusst, bestätigen die Informationen von bamf.de.