Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren zugunsten einer Witwe entschieden, dass eine Klinik das kryokonservierte Sperma ihres verstorbenen Mannes herausgeben muss. Dies berichtet FAZ. Der Beschluss, der am 4. Februar 2025 erlassen wurde (Aktenzeichen 2-04 O 29/25), sieht vor, dass die Frau das eingefrorene Sperma für eine geplante künstliche Befruchtung verwenden kann, die in Spanien durchgeführt werden soll.
Hintergrund des Verfahrens ist die Weigerung der Klinik, das Sperma herauszugeben, auf Grundlage eines Vertrags, der die Vernichtung des Spermas nach dem Tod des Ehemanns vorsah. Die Klinik äußerte Bedenken wegen möglicher strafrechtlicher Verfolgung ihrer Mitarbeiter, da das Embryonenschutzgesetz die Verwendung von Samen eines verstorbenen Mannes für künstliche Befruchtungen verbietet. Dennoch stellte das Gericht fest, dass der Vertrag die Klinik nicht zur Vernichtung des Spermas verpflichtete und dass der Schutzzweck des Gesetzes in diesem speziellen Fall nicht berührt sei.
Kinderwunsch und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Antragstellerin legte eine eidesstattliche Versicherung vor, die den gemeinsamen Kinderwunsch des Paares dokumentiert. Ihr verstorbener Ehemann hatte den Wunsch geäußert, auch nach seinem Tod ein Kind zu bekommen. Das Gericht erkannte an, dass der Wille beider Elternteile, ein Kind zu zeugen, gegeben ist. Überdies sah das Gericht keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die Klinik aufgrund der vorgelegten Beweise keine strafrechtlichen Risiken für ihre Mitarbeiter bei der Herausgabe des Spermas sehen kann. Eine künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik ist nach dem dort geltenden Recht möglich und nicht strafbar, was die Reise der Witwe zur Erfüllung ihres Kinderwunsches erleichtert, erläutert Recht und Politik.
Embryonenschutzgesetz und Fortpflanzungstechniken
Laut Informationsportal Kinderwunsch wird der rechtliche Rahmen für Fortpflanzungstechniken in Deutschland durch das Embryonenschutzgesetz und das Transplantationsgesetz festgelegt. Es regelt die Bedingungen, unter denen Behandlungen wie In-vitro-Fertilisation (IVF) erfolgen dürfen, und definiert, welche Praktiken verboten sind, darunter auch die Verwendung von Sperma verstorbener Partner.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main könnte fortschrittliche Rechtsauffassungen zu reproduktiven Rechten und postmortalen Fortpflanzungsmöglichkeiten wiederspiegeln, wobei das Beschluss jedoch noch nicht rechtskräftig ist und ein Widerspruch eingelegt werden kann. Der Fall könnte somit weitreichende Implikationen für ähnliche zukünftige Anträge haben.