Bei der Europawahl am 9. Juni können EU-Ausländer, die in Deutschland leben, an der Wahl teilnehmen. Diese Wähler dürfen entweder hier oder in ihrem Herkunftsland wählen, aber das Wahlrecht kann nur einmal und persönlich ausgeübt werden. Das Mindestalter für die Europawahl und die Brandenburger Kommunalwahlen beträgt 16 Jahre.
EU-Bürger, die seit der Europawahl 1999 in einem deutschen Wählerverzeichnis eingetragen sind, sollten automatisch für die kommende Wahl registriert sein. Wenn sie seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem anderen EU-Land wohnen oder sich dort aufhalten, sind sie wahlberechtigt. Es ist wichtig, dass keine Einschränkungen im Wahlrecht in Deutschland oder einem anderen EU-Land vorliegen.
EU-Bürger, die nicht automatisch zur Wahl eingetragen sind, müssen sich bis spätestens 21 Tage vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde eintragen lassen. Schätzungsweise sind etwa 4,1 Millionen ausländische EU-Bürger in Deutschland wahlberechtigt, aber nur gut 200.000 von ihnen sind im deutschen Wählerverzeichnis registriert. Im Falle fehlender Wahlbenachrichtigungen können sie ihre Stimme im Wahllokal abgeben.
Bei der Europawahl haben alle EU-Ausländer nur eine Stimme, unabhhängig davon, ob sie im Herkunftsland oder in Deutschland wählen. Es ist wichtig, dass sie sich für eine Stimme in einem Land entscheiden, da doppelte Stimmabgaben strafbar sind. Die Europäische Union fokussiert sich auf Themen, die vom Europäischen Parlament entschieden werden. In diesem Jahr werden 720 Europaabgeordnete gewählt, von denen 96 aus Deutschland kommen.
Zusätzlich dürfen EU-Bürger ab 16 Jahren, die in Brandenburg wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten, an den Kommunalwahlen teilnehmen. Personen ab 18 Jahren können sogar selbst gewählt werden. Seit 1992 ist im Grundgesetz das Wahlrecht auf kommunaler Ebene für EU-Bürger festgelegt.