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Elektrisches Zuggerät für Rollstuhlfahrer: Krankenkasse muss Kosten übernehmen

In Deutschland hat das Sozialgericht Köln ein Urteil gefällt, das besagt, dass die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, die Kosten für ein elektrisches Zuggerät für Rollstühle zu übernehmen. Diese Entscheidung ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das bereits im Mai 2020 feststellte, dass Krankenkassen ihren Versicherten eine angemessene Mobilität im Nahbereich ermöglichen müssen.

Im konkreten Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, litt ein Mann an chronischer Polyarthritis und Rheuma, wodurch er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen war. Trotz der Nutzung eines Aktivrollstuhls auf eigene Körperkraft beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein elektrisches Zuggerät, um Schmerzen in Händen und Schultern zu lindern und kleine Steigungen problemlos bewältigen zu können.

Die Krankenkasse lehnte zunächst die Kostenübernahme ab, da sie das beantragte Zuggerät als Rollstuhl-Bike einstufte und somit nicht als notwendiges Hilfsmittel betrachtete. Alternativ wurde dem Mann ein Elektrorollstuhl angeboten, was für ihn jedoch keine akzeptable Lösung war, da er dadurch auf fremde Hilfe angewiesen gewesen wäre. Der Mann argumentierte unter Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention, dass er nicht von der Hilfe anderer abhängig sein sollte.

Das Gericht entschied letztendlich zugunsten des Klägers und sprach ihm das Recht auf das gewünschte Zuggerät zu. Die Begründung lautete, dass ein Versicherter angemessen ausgestattet sein muss, um seine Wohnung verlassen zu können und alltägliche Besorgungen selbstständig zu erledigen. Wenn dies aufgrund von Schmerzen oder der Abhängigkeit von anderen Personen nicht möglich ist, ist dies nicht zumutbar.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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