Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass die Auslieferung einer deutschen Person nach Ungarn unrechtmäßig war. Dies betrifft eine Person, die bekannt ist als «Maja» und sich in der linken Szene engagiert. Sie ist non-binär und wird beschuldigt, im Februar 2023 in Budapest an Angriffen auf Rechtsextremisten beteiligt gewesen zu sein. Obwohl Deutschland die Person im Juni 2023 nach Ungarn auslieferte, gab es eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, die diese Übergabe vorläufig untersagte. Dieser Beschluss kam jedoch zu spät, denn die Übergabe an die ungarischen Behörden war bereits erfolgt.

Wie die ZVW berichtet, kritisiert der Anwalt von «Maja» die Haftbedingungen in Ungarn, insbesondere die strengen Isolationshaftbedingungen, die als menschenrechtswidrig erachtet werden. Diese Entscheidung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, der weiterhin fortwirkt.

Verfahrensablauf und rechtliche Grundlagen

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde von «Maja» stattgegeben. Sie kam zu dem Schluss, dass die Auslieferung die Grundrechte der Beschwerdeführenden verletzt. Insbesondere wurde die Missachtung von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) moniert. In der Begründung des Beschlusses wird deutlich, dass das Kammergericht seiner Pflicht zur vollständigen Prüfung der Haftbedingungen in Ungarn nicht nachgekommen ist.

Die Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen in Ungarn gibt. Berichte über Gewalt und Überbelegung in ungarischen Gefängnissen wurden in die Entscheidung einbezogen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hatte um Zusicherungen über menschenrechtskonforme Haftbedingungen gebeten, doch die erhaltene Garantieerklärung der ungarischen Behörden enthielt keine spezifischen Zusicherungen für «Maja». Das Kammergericht erkannte die Auslieferung ohne ausreichende Beweise als zulässig an, was vom Bundesverfassungsgericht als gravierender Fehler gewertet wurde.

Kritik an der Auslieferung

Aufgrund dieser Umstände wurde die Rückführung der betroffenen Person nach Deutschland angeordnet. Der Anwalt erklärte, dass die allgemeinen Bedingungen und die Diskriminierung von LGBTQ+-Personen in ungarischen Haftanstalten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es wurde festgestellt, dass das Kammergericht nicht die spezifischen Haftbedingungen und den Schutz der non-binär identifizierenden Person ausreichend gewürdigt hat.

Am 28. Juni 2024, am frühen Morgen, begann die Überstellung von «Maja» nach Ungarn. Um 6:50 Uhr wurde die Person an österreichische Behörden übergeben, bevor ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht einging. Dieses entschied, dass die Überstellung sofort gestoppt werden müsse, was jedoch aufgrund der bereits erfolgten Übergabe nicht mehr umsetzbar war.

Abschließend lässt sich sagen, dass das Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen in Ungarn geäußert hat und diese Entscheidung darauf hinweist, dass trans- und non-binär identifizierte Personen in solchen Verfahren besonderen Schutz benötigen. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für zukünftige Auslieferungen an Ungarn haben, insbesondere im Kontext internationaler Menschenrechtsstandards.

Für weitere Details bezüglich der Entscheidungsgründe und der rechtlichen Argumentation verweisen wir auf die umfassende Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.