Am 31. Januar 2025 hat der Bundestag das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 in zwei und drei Lesungen verabschiedet. Laut Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz muss das Gesetz nun noch den Bundesrat passieren. Ziel dieser Gesetzesnovelle ist die Umsetzung der Reform des europäischen Emissionshandels in deutsches Recht, um Rechts- und Planungssicherheit für emissionshandelspflichtige Unternehmen in Deutschland zu gewährleisten.
Die TEHG-Novelle ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des EU-Emissionshandels in Deutschland und setzt die Vorgaben der geänderten EU-Emissionshandels-Richtlinie um. Die Reform hat zum Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu senken und strebt eine Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050 an.
Erneuerungen im Emissionshandel
Erstmals wird zudem der Seeverkehr in den Emissionshandel einbezogen, was in mehreren stufenweisen Schritten erfolgen soll. Ab 2024 werden in Deutschland 40 % des CO2-Ausstoßes unter das Emissionshandelssystem (ETS) fallen, 2025 steigt dieser Anteil auf 70 % und ab 2026 sind es 100 %. Zudem kommt es zu Änderungen im Luftverkehrssektor. Ab 2024 wird eine stärkere Absenkung der erlaubten Gesamtemissionsmengen für Flugzeuge bis 2030 eingeführt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einführung von Berichtspflichten für „Nicht-CO2-Effekte“ im Luftverkehr. Diese Regelungen bilden die Grundlage für den Übergang zu einem neuen europäischen Emissionshandel für Verkehr und Wärme, bekannt als „ETS-2“, das ab 2027 in Kraft treten soll. Der Emissionshandel wird auch für Müllverbrennungsanlagen gelten, die ab 2027 weiterhin der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegen.
CO2-Grenzausgleich und betroffene Sektoren
Die TEHG-Novelle legt nationale Durchführungsbestimmungen für den CO2-Grenzausgleich (CBAM) fest. Dieses System wird CO2-Emissionen bestimmter energieintensiver Importe in die EU bepreisen. Betroffen sind Sektoren wie Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff. Die Zahlungsverpflichtungen für den CBAM sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die zuständigen Behörden für die Umsetzung sind der Zoll und die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt.
Diese Entwicklungen sind Teil des umfassenderen Rahmens der europäischen Klimaschutzpolitik, die durch die Prinzipien der Richtlinie 2003/87/EG begründet ist. Das Emissionshandelssystem (EHS) zielt darauf ab, Treibhausgasemissionen durch ein System von Obergrenzen und Handel zu senken. Jüngste Änderungen in den Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959, im Rahmen der EU-Initiative „Fit for 55“, haben das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 62 % im Vergleich zu 2005 zu reduzieren.
Die Reform des europäischen Emissionshandels und die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems sind nicht nur technische Anpassungen, sondern auch ein Teil des „Europäischen Grünen Deals“. Dadurch sollen Schritte zur Erreichung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung unternommen werden, insbesondere im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel 13, welches die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zum Ziel hat.