Am 14. Februar 2025 wird Brandenburg von einem neuen Bundesgesetz zur Steuerung des Windenergieausbaus geprägt. Dieses Gesetz, das im Bundesrat verabschiedet wurde, soll als Reaktion auf die Herausforderungen des Windkraftsektors betrachtet werden. Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) äußerte sich positiv über das neue Gesetz, welches der Regionalplanung mehr Gewicht verleiht. Dies ist besonders relevant, da Brandenburg als ein Bundesland gilt, das sich gut für den Ausbau der Windenergie eignet.
Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Einschränkung beim Bau von Windkraftanlagen außerhalb geplanter oder festgesetzter Vorranggebiete. Woidke forderte zudem eine Regelung zur Genehmigung von Windkraftanlagen, die sicherstellen soll, dass ausreichend Netzanschlüsse vorhanden sind. Bisher konnten Betreiber über Vorbescheide auch Windanlagen außerhalb geplanter Gebiete errichten. Das neu beschlossene Gesetz erschwert diesen Prozess erheblich.
Impuls für die Regionalplanung
Die Regelungen im neuen Gesetz sind wichtig, da der Ausbau der Windkraft in Brandenburg nicht nur von der politischen Seite, sondern auch durch die Anwohner mit Konflikten verbunden ist. In der Vergangenheit plante die vorherige Landesregierung, bis 2027 rund 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergienutzung auszuweisen und bis Ende 2032 den Anteil auf 2,2 Prozent zu erhöhen. Diese Pläne müssen nun im Kontext der neuen Gesetzgebung neu betrachtet werden.
Im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen kommt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Anwendung, welches den Schutz der Umwelt und die Beteiligung der Öffentlichkeit regelt. Der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und kulturellen Gütern steht dabei im Vordergrund. Das Genehmigungsverfahren ist komplex und erfordert verschiedene Prüfungen, darunter auch Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Genehmigungsverfahren und rechtliche Rahmenbedingungen
Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsprozess hat eine Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG. Hierbei werden erforderliche Genehmigungen für den Betrieb der Anlagen umfassend geprüft. Dies betrifft nicht nur den Immissionsschutz, sondern auch Natur- und Artenschutzrecht sowie Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sind zusätzlich Fragen des Luftverkehrsrechts und des Landschafts- sowie Denkmalschutzes von Bedeutung.
Nach dem BImSchG gibt es sowohl ein vereinfachtes als auch ein förmliches Genehmigungsverfahren. Letzteres erfordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Je nach Anzahl der zu genehmigenden Anlagen und der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird entschieden, welches Verfahren angewendet wird. Zudem profitieren Vorhaben in Windenergiegebieten, die eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, bis zum 30. Juni 2025 von Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Hier entfällt die Pflicht zur UVP, jedoch sind artenschutzrechtliche Prüfungen weiterhin notwendig.
Zusammenfassend zeigt sich, dass Brandenburgs gesetzgeberische Maßnahmen darauf abzielen, den Windenergieausbau nachhaltig zu gestalten, während gleichzeitig Umwelt- und Anwohnerinteressen gewahrt werden. Ob diese Balance gelingt, wird sich in den kommenden Jahren im Rahmen des Umsetzungsprozesses zeigen.