Im Straßenverkehr gilt es, sich an verschiedene Geschwindigkeitsvorgaben zu halten. Eine besonders wichtige Regelung ist die Schrittgeschwindigkeit, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert ist. Sie spielt vor allem in verkehrsberuhigten Bereichen eine entscheidende Rolle. Das betrifft unter anderem auch Situationen, in denen Busse mit eingeschaltetem Warnblinklicht an Haltestellen stehen. Eine klare Definition oder konkretisierte Geschwindigkeitsangabe für Schrittgeschwindigkeit ist im Gesetz jedoch nicht vorhanden.
Gerichte haben sich unterschiedlich mit der Definition der Schrittgeschwindigkeit auseinandergesetzt. Laut dem Oberlandesgericht Brandenburg liegt das Schritttempo von Fußgängern bei 5 bis 7 km/h, während das Oberlandesgericht Hamm eine Obergrenze von 10 km/h festsetzt. Generell bewegen sich die Gerichte in der Regel zwischen Werten von 5 km/h und 15 km/h. Die Unsicherheit um diese Geschwindigkeitsvorgaben kann zu Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn es um die Ahndung von Verkehrsverstößen geht.
Rechtliche Grundlagen und Beispiele
Schrittgeschwindigkeit gilt in verschiedenen Situationen, beispielsweise in Spielstraßen, beim Vorbeifahren an Linienbussen mit Warnblinklicht sowie im Gegenverkehr. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ist beim Rechtsabbiegen innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Verstöße gegen die Schrittgeschwindigkeit führen zu empfindlichen Bußgeldern. Wer innerorts bis zu 10 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld von 58,50 € rechnen. Bei einer Überschreitung von 21-25 km/h können sogar 143,50 € und ein Punkt in Flensburg folgen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Konsequenzen: Fahrt eine Person mit 40 km/h an einem stehenden Bus vorbei, liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung bei mindestens 25 km/h. Solche Verstöße können auch schwerwiegendere Folgen haben, wie ein einmonatiges Fahrverbot, sollten sie wiederholt auftreten.
Gerichtsurteile zur Schrittgeschwindigkeit
In der Rechtsprechung wird die Bedeutung der Schrittgeschwindigkeit weiter kontrovers diskutiert. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (1 RBs 220/19) entschied, dass ein Verstoß gegen die Schrittgeschwindigkeit erst ab 10 km/h Überschreitung zur Last gelegt werden kann. Dies verdeutlicht die uneinheitliche Rechtslage, die viele Autofahrer verunsichert. In einem Fall des Amtsgerichts Dortmund wurde eine Geldbuße von 160,00 € für einen Verstoß von 41 km/h in einer verkehrsberuhigten Zone verhängt, das Gericht hatte hierbei Schrittgeschwindigkeit als maximal 7 km/h definiert.
Die unterschiedliche Auffassungen in verschiedenen Obergerichten sorgen für Verwirrung: Während das Amtsgericht Leipzig Schrittgeschwindigkeit mit 15 km/h bemisst, vergibt das Oberlandesgericht Karlsruhe maximal 7 km/h. Diese Uneinheitlichkeit erschwert es, festzustellen, welche Geschwindigkeitsüberschreitung angemessen bestraft wird.
Bußgeldkatalog und Strafen
Es ist hilfreich, sich im Klaren über die Bußgelder zu sein, die bei Überschreitungen der Schrittgeschwindigkeit drohen. Der Bußgeldkatalog führt folgende Strafen auf:
Überschreitung (in km/h) | Bußgeld (€) |
---|---|
Bis 10 | 30 |
11 – 15 | 50 |
16 – 20 | 70 |
21 – 25 | 115 |
26 – 30 | 180 (1 Monat Fahrverbot) |
Über 30 | je nach Ausmaß bis 800 € und mehrere Monate Fahrverbot |
Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen für Lkw und das Halten in verkehrsberuhigten Bereichen. Die Vorschriften zur Schrittgeschwindigkeit gelten nicht nur für PKW-Fahrer, sondern auch für Radfahrer, die ebenfalls diese Geschwindigkeitsgrenze einhalten müssen. Ein gemeinsames Ziel dieser Regelungen ist, die Sicherheit insbesondere für Fußgänger und schwächere Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Insgesamt zeigt sich, dass die Thematik der Schrittgeschwindigkeit mehr als nur eine Maßnahme zur Regulierung des Verkehrs ist. Sie erfordert ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit und Verständnis seitens aller Verkehrsteilnehmer. Mehr Informationen zu den rechtlichen Hintergründen und möglichen Bußgeldern finden Interessierte in verschiedenen Online-Ressourcen, wie Focus, Verkehrslexikon oder Bussgeldkatalog.