Am 26. Dezember wurde ein 34-jähriger Mann aufgrund starker Alkoholisierung und psychisch auffälligem Verhalten ins Krankenhaus Pritzwalk gebracht. Die medizinische Maßnahme erforderte Unterstützung durch Polizeibeamte, da der Mann vor der Untersuchung zu flüchten versuchte. In der Folge widersetzte er sich den Beamten und ging handgreiflich gegen einen 26-jährigen sowie einen 22-jährigen Polizeibeamten vor.
Die Situation eskalierte, als den Beamten angedroht wurde, einen Taser einzusetzen. Diese Drohung führte zur Beruhigung des Mannes, sodass er schließlich behandelt werden konnte. Gegen ihn laufen nun Ermittlungen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, wie Nordkurier berichtete.
Rechtliche Einordnung von Widerstandshandlungen
Die rechtlichen Aspekte solcher Vorfälle werden unter anderem durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet. In einer Entscheidung vom 21. März 2024 stellte der BGH klar, dass es eine Abgrenzung zwischen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) gibt. Hierbei wurde ein Angeklagter vom Landgericht Frankfurt am Main wegen tätlichen Angriffs verurteilt, nachdem er einen Schreckschussrevolver auf Polizeibeamte richtete.
Der BGH änderte den Schuldspruch nach Revision des Angeklagten und stellte fest, dass ein tätlicher Angriff voraussetzt, dass die körperliche Integrität der Beamten bedroht wird. Drohungen und Einschüchterungen hingegen werden als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeordnet. Entscheidend für die Anwendung des § 113 StGB ist, dass die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig war oder der Angeklagte deren Rechtswidrigkeit nicht für möglich hielt, wie Ferner-Alsdorf beschrieb. Damit wurde im vorliegenden Fall die rechtliche Grundlage für die Ermittlungen gegen den 34-Jährigen bestätigt.