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Einblick in Jugendarbeitsschutzgesetz: Regeln für Schülerjobs und Studentenarbeit

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also Personen vor ihrem 15. Geburtstag, dürfen in der gewerblichen Wirtschaft in der Regel nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise in der Landwirtschaft oder bei Botengängen. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren können mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten. Vor Beginn der Ferienarbeit müssen eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen und die erforderlichen Daten für den elektronischen Lohnsteuerabzug vorliegen. Die Dauer, Art der Tätigkeit sowie die Vergütung müssen schriftlich festgehalten und die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

Studenten, die in der Regel bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, können während des laufenden Semesters von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit werden, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht nur, wenn die Beschäftigung als „kurzfristige Beschäftigung“ eingestuft wird. Für junge Menschen ab 18 Jahren oder mit abgeschlossener Berufsausbildung gilt der jeweilige Mindestlohn. Ohne branchenbezogene Sonderregelungen beträgt die Entlohnung mindestens 12,41 € pro Stunde.

Weitere Auskünfte zu Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit können beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) in Potsdam sowie bei der Minijobzentrale in Cottbus eingeholt werden. Der Schutz und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ferienjobs sind zentral, um die Sicherheit und faire Entlohnung junger Arbeitnehmer zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, um mögliche Konflikte zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf der Ferienarbeit zu gewährleisten.

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