Wenn Schnee, Frost und Glätte die Straßen im Landkreis Dahme-Spreewald gefährden, fahren die Winterdienste in Königs Wusterhausen, Wildau und Mittenwalde umgehend aus. Ziel ist es, das Unfallrisiko auf Gehwegen und Fahrbahnen erheblich zu reduzieren. Die Regelungen für den Winterdienst basieren auf den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen der Kommunen, die detaillierte Verantwortlichkeiten und Abläufe festlegen.
Die Pflichten des Winterdienstes liegen vor allem bei den Betriebs- und Bauhöfen der Städte und Gemeinden sowie bei den Anwohnern öffentlicher Straßen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, wie etwa FAM Hausmeisterdiensten in Königs Wusterhausen und Wildau. Für eine effiziente Ausführung müssen sich die Winterdienst-Mitarbeiter an spezifische Prioritäten halten, die in den Satzungen verankert sind. Zu diesen priorisierten Straßen gehören Durchgangsstraßen, Straßen mit Buslinien, Gefällestrecken sowie hoch frequentierte Straßen und Schulwege.
Regelungen und Einsatzzeiten
Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen und Streuen bis zur Mitte der Fahrbahn und auf Gehwegen mit einer Breite von bis zu 1,5 Metern. Wichtig ist, dass Schnee nur dort gelagert wird, wo Fußgänger und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert werden. In Wildau sind drei Fahrzeuge im Einsatz, ein weiteres kann innerhalb einer Stunde aufgerüstet werden. In Königs Wusterhausen und Mittenwalde erfolgt die Beseitigung von Schnee und Glätte zwischen 7 und 20 Uhr unverzüglich. In Wildau ist der Einsatz zwischen 6 und 20 Uhr vorgesehen, wobei für Straßen der Reinigungsklasse 1 der Dienst bis 22 Uhr ausgeweitet werden kann.
Nachts dürfen die Winterdienstfahrzeuge an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr aktiv werden. Bei Untätigkeit können Bußgelder von bis zu 1000 Euro in Mittenwalde und Königs Wusterhausen verhängt werden. In Wildau können Verwarngelder zwischen 5 und 55 Euro sowie Bußgelder bis zu 2500 Euro anfallen.
Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich verboten, um Umweltschäden zu verhindern. Stattdessen sind abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt zulässig, während Feuchtsalz in Extremwetterlagen nur auf Fahrbahnen verwendet werden darf. Die Streumittellager sind ebenfalls gut gefüllt: In Wildau stehen 110 Tonnen an Sandgranulat und Blähschiefer zur Verfügung, während Königs Wusterhausen über 250 Tonnen verfügt.
Das aktualisierte Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für den Winterdienst auf Straßen gibt ebenfalls Orientierung zu weiteren Regelungen, Orten und Zeiten der Streupflicht sowie zur Organisation des Winterdienstes. Die neuen Bestimmungen basieren auf aktuellen Erkenntnissen aus Forschung und Praxis und thematisieren unter anderem die Verkehrssicherungskompetenz gemäß Bundesgesetzbuch.