Leag und Kohlegegner: Streit um Unterlassungserklärung spitzt sich zu
Der langwierige Streit zwischen Umweltaktivisten und dem Bergbau- und Kraftwerksbetreiber Leag erreicht eine neue Eskalationsstufe. Vor dem Landgericht Cottbus konnte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, was die Spannungen zwischen den Parteien weiter verstärkt.
Die Ursprungsklage entstand nach Protestaktionen von Umweltaktivisten auf Braunkohlebaggern im Lausitzer Tagebau vor fünf Jahren. Die beiden betroffenen Kohlegegner waren am 4. Februar 2019 in der Lausitz auf die Bagger geklettert und hatten diese besetzt, um gegen die Nutzung von Braunkohle zu protestieren.
Leag argumentiert, dass die Unterlassungsklage notwendig sei, um ihre Anlagen vor unbefugtem Betreten und Betriebsstörungen zu schützen. Die Unterlassungserklärung verpflichtet die Betroffenen, im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, die bis zu 250.000 Euro betragen kann.
Die Umweltgruppierung Ende Gelände gibt an, dass die Beklagten die Unterlassungserklärung für das Bergbauunternehmen bereits unterzeichnet haben, jedoch die Unterzeichnung für das Kraftwerk verweigern. Sie argumentieren, dass die Aktionen keinen Einfluss auf den Betrieb der Kraftwerke hatten. Diese Kontroverse wird voraussichtlich weiterhin vor Gericht diskutiert.
Ein weiteres Element, das den Konflikt zwischen Leag und den Kohlegegnern kompliziert, ist die Einordnung der Klimaschutzbewegung Ende Gelände als linksextremistischer Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz. Diese Klassifizierung ermöglicht es dem Inlandsgeheimdienst, nachrichtendienstliche Mittel wie Observation oder Informanten einzusetzen, um die Aktivitäten der Umweltaktivisten zu überwachen.
Der Streit um die Unterlassungserklärung spitzt sich zu und könnte weitreichende Konsequenzen für zukünftige Protestaktionen haben. Die Entscheidungen des Landgerichts Cottbus werden mit Spannung erwartet, da sie potenziell richtungsweisend für den Umgang mit zivilen Protesten gegen die Kohleindustrie in Deutschland sein könnten.
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