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Rechtsstreit um Legal-Tech: Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht?

Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem LG Berlin und dem Legal-Tech-Unternehmen Conny, vormals wenigermiete.de, dauert bereits mehrere Jahre an. Conny bietet Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit, überhöhte Mieten gerichtlich geltend zu machen, insbesondere bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Das LG Berlin vertritt die Ansicht, dass Conny mit seinem Geschäftsmodell das Rechtsdienstleistungsgesetz verletzt, eine Auffassung, die höhere Gerichte wie der BGH teilweise revidiert haben.

In einem aktuellen Verfahren hat das LG Berlin den EuGH angerufen, um zu klären, ob Conny gegen europäisches Verbraucherschutzrecht verstößt. Die Richter argumentieren, dass Nutzerinnen und Nutzer auf der Website nicht ausreichend über die Kostenpflichtigkeit informiert werden. Sollte Conny durchsetzen können, dass zu viel gezahlte Miete zurückgefordert wird, würde eine Provision fällig. Zudem müssten Kunden für Mahnungen an Vermieter Zahlungen gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes leisten. Das LG Berlin sieht darin mögliche Verstöße gegen Verbraucherschutznormen.

Der Streit zwischen einem Berliner Mieter und seiner Vermieterin führte zu der Fragestellung, ob die Abtretung von Ansprüchen über die Conny-Website EU-rechtswidrig war. In der Diskussion steht insbesondere die Kennzeichnung von Bestell-Buttons im Internet, die laut geltendem Recht eindeutig auf zahlungspflichtige Bestellungen hinweisen müssen. Generalanwalt Pitruzzella empfiehlt, dass auch in Fällen, in denen die tatsächliche Zahlungspflicht noch ungewiss ist, die Hinweise auf die Zahlungsverpflichtung klar erkennbar sein müssen.

Das LG Berlin muss nun entscheiden, ob der Vertrag zwischen dem Mieter und Conny bestehen bleibt, sollte der Wille des Verbrauchers dazu bestehen. Die Beschriftung des Bestell-Buttons auf der Conny-Website wurde bereits angepasst. Die Gerichtsentscheidung wird mit Spannung erwartet, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der Verbraucherschutzvorschriften durch den EuGH.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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