In einem aktuellen Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass Lidl seine Dubai-Schokolade weiterhin verkaufen darf. Der Unterlassungsantrag des Süßwarenimporteurs Andreas Wilmers, der Fex-Schokolade aus Dubai vertreibt, wurde zurückgewiesen. Wilmers hatte argumentiert, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ irreführend sei, da die Produkte tatsächlich aus Dubai stammen sollten, um Verbraucher nicht zu täuschen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kunden bei Lidl nicht annehmen, dass alle Einzelbestandteile der Schokolade aus Dubai kommen müssen.
Die Richter erläuterten, dass die Lidl-Schokolade mit der Herkunftsbezeichnung „mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus EU-/Nicht-EU“ versehen ist. Zudem sei die Verpackung in deutscher Sprache beschriftet und weise keine spezifischen Merkmale auf, die auf eine Herkunft aus Dubai hindeuten. Die Werbung von Lidl hebt zudem die „Qualitäts-Eigenmarke“ hervor, was den Eindruck einer Herkunft aus Dubai mindert. Laut dem Gericht hat sich der Begriff „Dubai“ für die Schokolade zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der keinen markenrechtlichen Schutz mehr genießt.
Wettbewerb und rechtliche Auseinandersetzungen
Dem gegenüber steht eine Entscheidung des Landgerichts Köln, das Aldi Süd den Verkauf seiner Dubai-Schokolade untersagt hat. Die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung betont, dass der Name „Dubai-Schokolade“ potenziell irreführend ist. Aldi hatte die „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ in seinen Filialen angeboten, allerdings stammt die Schokolade laut Verpackung aus der Türkei. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser Name fälschlicherweise darauf hindeuten könnte, die Schokolade sei in Dubai produziert worden.
Andreas Wilmers, der auch gegen Lidl und Lindt Klage erhoben hat, kann gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin Widerspruch einlegen. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für den Süßwarenmarkt haben, insbesondere da der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) argumentiert, dass „Dubai-Schokolade“ als Gattungsbezeichnung für eine Rezeptur gilt und nicht als Herkunftshinweis funktioniert. Ein zunehmender TikTok-Trend hat zudem den Hype um diese Schokolade verstärkt, deren Preis oft bei 15 Euro oder mehr liegt.
Gattungsbegriffe im Markenrecht
Die Diskussion um die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ wirft auch Fragen zur Markenrechtlichen Eingruppierung auf. Gattungsbegriffe, wie die bereits rechtlich als solche eingestuften Marken „Lotto“ oder „Fön“, verlieren ihren markenrechtlichen Schutz, wenn sie nicht mehr als unterscheidungsfähige Zeichen gelten. In der aktuellen Debatte könnte die Verwendung von „Dubai“ als Gattungsbegriff dies ebenfalls gefährden. Dies bedeutet, dass der Begriff irgendwann keinen rechtlichen Schutz mehr genießt, was für Markeninhaber äußerst nachteilig sein kann.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Dubai-Schokolade sowohl für die Einzelhändler als auch für die Verbraucher von Bedeutung sind. Während Lidl seine Produkte weiterhin anbieten darf, sieht sich Aldi Süd mit rechtlichen Einschränkungen konfrontiert, die möglicherweise das Käuferverhalten beeinflussen werden. Wilmers prüft indes, ob er gegen die Entscheidung in Frankfurt Beschwerde einlegen wird.
Für weitere Informationen lesen Sie die detaillierten Berichte auf zvw.de, augsburger-allgemeine.de und wbs.legal.