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Gericht urteilt: Apotheker darf Abgabe der Pille danach nicht verweigern

Debatte um Gewissensfreiheit in der Apothekenpraxis

Berlin (dpa) – In einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde festgelegt, dass ein selbstständiger Apotheker die Abgabe der «Pille danach» nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. Dies sorgt für Diskussionen über die Rolle von Gewissen und Vorratshaltung in der Apothekenpraxis.

Der betroffene Apotheker hatte erklärt, dass er das Arzneimittel nicht vorrätig hatte, da er keine Beteiligung an der Tötung bereits entstandenen Lebens wünsche. Dies führte dazu, dass er die Abgabe des Medikaments mehrmals ablehnte und ein Verfahren seitens der Apothekerkammer Berlin eingeleitet wurde.

Das Gericht argumentierte, dass die «Pille danach» ein verschreibungspflichtiges Medikament sei, dessen Abgabe aus ethischen Gründen nicht verweigert werden dürfe. Als Inhaber einer öffentlichen Apotheke sei es Aufgabe des Apothekers, eine umfassende Versorgung sicherzustellen.

Dieses Urteil wirft Fragen auf bezüglich der Balance zwischen individueller Gewissensfreiheit und der Verantwortung als Gesundheitsdienstleister. Es betont die Bedeutung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung und verdeutlicht die Herausforderungen, denen sich Apotheker in ihrer täglichen Praxis gegenübersehen.

Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Gesetzesänderungen oder ethische Leitlinien diese Thematik weiter konkretisieren werden und wie die Apotheker darauf reagieren werden, um den Bedürfnissen ihrer Kunden gerecht zu werden.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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