Die Bezirksvertretung 9 in Düsseldorf beschloss im Oktober 2020, eine Beleuchtung für die Fußgängerbrücke über die A59 zu installieren. Diese Brücke stellt eine Verbindung zwischen der Straße Am Mönchgraben und dem Kleingartengelände Benrath her. Obwohl die Stadtwerke Anfang 2021 eine entsprechende Beleuchtungsplanung erstellten, kann diese aufgrund fehlender Genehmigungen nicht umgesetzt werden, da die geplante Wegeverbindung im Landschaftsschutzgebiet liegt. In solchen Gebieten sind künstliche Lichtquellen nur in Ausnahmefällen zulässig, wie RP Online berichtete.

Der Grund für die geplante Beleuchtung war, die Erreichbarkeit der Kleingartenanlage bei Dunkelheit zu verbessern. Allerdings sieht die Stadt diese Maßnahme nicht als erforderlich an, da die Nutzung und Öffnungszeiten der Kleingartenanlage bereits der Düsseldorfer Kleingartenverordnung von 2005 entsprechen. Zudem liegt keine Ausnahme für die Schulwegsicherung vor, die eine Beleuchtung rechtfertigen könnte. Gespräche über die Montage einer Beleuchtungsanlage fanden nicht statt. Die Verwaltung schlägt vor, die beschlossene Maßnahme nicht umzusetzen und die Mittel anderweitig zu verwenden.

Problematik der Instandhaltung und Nutzung

Zusätzlich ist ein Treppenabgang von der Rampe der Brücke seit Längerem gesperrt. Eine Kostenschätzung für die Instandsetzung dieser Treppenanlage beläuft sich auf etwa 17.000 Euro. Die Treppenanlage stellt lediglich eine Abkürzung dar, da ein etwa 100 Meter langer barrierefreier Weg bereits besteht. Aufgrund der Sanierungskosten sowie der Folgekosten, die durch Verkehrssicherung, Reinigung, Wartung und Instandhaltung entstehen würden, präferiert die Verwaltung einen Rückbau der Treppenanlage.

In der rechtlichen Betrachtung von Baumaßnahmen in Schutzgebieten zeigt sich, dass es kein generelles Bauverbot gibt. Handlungen, die den Charakter des Schutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck widersprechen, sind allerdings nicht gestattet. Genehmigungen für Bauvorhaben können unter bestimmten Bedingungen erteilt werden, wenn Ausgleichshandlungen erfolgen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, wie Frag einen Anwalt erläuterte. Zudem kann es keine Möglichkeit des Widerspruchs bei Bauanträgen geben, was insbesondere für Bauanfragen in Landschaftsschutzgebieten gilt.