Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt sind, Negativzinsen auf Girokonten zu erheben. In Bezug auf Sparverträge und Tagesgeldkonten gelten jedoch strenge Einschränkungen, die die Erhebung solcher Verwahrentgelte unzulässig machen. Diese Entscheidungen wurden in mehreren Verfahren getroffen, die die Verbraucherzentralen gegen verschiedene Kreditinstitute angestrengt hatten. Die Urteile betreffen unter anderem Klauseln von Sparkassen, die als intransparent und damit unwirksam erachtet wurden, wie die BGH-Pressemitteilung erklärt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Verwahrentgelte auf Girokonten zulässig sind, solange sie klar und verständlich in den Vertragsklauseln geregelt sind. Die Rechtsprechung betrifft spezifisch die Fälle von mehreren Banken, darunter die Sparkasse Vogtland, die Volksbank Rhein-Lippe und die Sparda-Bank Berlin, die intransparent gewirtschaftet hatten, indem sie Gebühren für ein regelmäßiges Kontoverhalten erhoben oder auch für Tagesgeldkonten negative Zinsen verlangten.
Hintergrund der BGH-Entscheidung
Die Diskussion um die Negativzinsen ist eng verbunden mit der Niedrigzinsphase, in der Banken gezwungen waren, hohe Einlagezinsen an die Europäische Zentralbank (EZB) zu zahlen. Im Zuge dieser Zinslandschaft führten zahlreiche Banken im Jahr 2020 Verwahrentgelte von 0,5 oder 0,7 Prozent pro Jahr ein, wobei die Freibeträge zu Beginn zwischen 5.000 und 250.000 Euro lagen. Diese Beträge wurden jedoch bereits im Laufe der Zeit von vielen Instituten gesenkt. Laut einer Umfrage von Verivox im Mai 2020 hatten mindestens 455 Banken solche negativen Zinsen erhoben, was dazu führte, dass 13 Prozent der Bankkunden betroffen waren.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten eine wesentliche Leistung des Girovertrags ist, wofür Entgelte erhoben werden dürfen. Im Gegensatz dazu stellte das Gericht fest, dass die Erhebung von Negativzinsen auf Tagesgeldkonten der Natur des Kontos widerspricht, da diese Konten in erster Linie für Sparzwecke gedacht sind.
Reaktionen der Verbraucherzentralen
Die Verbraucherzentralen zeigten sich mit den Entscheidungen des BGH zufrieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klauseln einer Vielzahl von Banken als unangemessen kritisiert. Laut vzbv ist es unerlässlich, dass Banken unrechtmäßig erhobene Beträge zurückerstatten, um den rechtlichen Rahmen für Verbraucher zu wahren. Verbraucher müssen jedoch selbst für mögliche Erstattungsansprüche Sorge tragen, da der BGH eine automatische Rückzahlung nicht vorgesehen hat. Dies bedeutet, dass betroffene Bankkunden möglicherweise gerichtlich gegen ihre Banken vorgehen müssen, um rechtmäßige Rückzahlungen zu erhalten.
In einem weiteren Prozess wurde auch über die Negativzinsen bei Sparbüchern der Commerzbank entschieden, wobei der BGH auch hier eine klare Trennung zwischen Girokonten und Sparprodukten bekräftigte. Es bleibt abzuwarten, wie Banken und Sparkassen auf die neuen Rahmenbedingungen reagieren und welche weiteren rechtlichen Schritte von betroffenen Verbrauchern ergriffen werden.
Insgesamt steht die Entscheidung des BGH nicht nur für eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern könnte auch künftige Entwicklungen im Bankwesen maßgeblich beeinflussen, insbesondere in Anbetracht einer möglichen neuen Niedrigzinsphase, die Experten bereits befürchten.
Für detaillierte Informationen über das Urteil des Bundesgerichtshofs, besuchen Sie bitte Tagesspiegel, oder lesen Sie mehr über die Reaktionen bei Zeit und die offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.