Nürnberg

Erbschaft ohne Erbschein: Grundbuchberichtigung mittels Vollmacht möglich

Das Grundbuchamt akzeptiert in bestimmten Fällen auch eine Vollmacht zur Beantragung einer Grundbuchberichtigung. Wenn jemand ein Grundstück erbt, wird er automatisch zum Eigentümer der Immobilie. Die Erben sind dann verpflichtet, das Grundbuch zu korrigieren, indem sie die Immobilie auf ihren Namen umschreiben lassen. In den meisten Fällen ist hierfür ein Erbschein erforderlich, der den Erbfall nachweist. Jedoch kann unter bestimmten Umständen auch ein anderes rechtsgültiges Dokument akzeptiert werden, wie ein Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt.

In einem konkreten Fall erbte eine Frau das Grundstück ihres verstorbenen Mannes und beantragte die Berichtigung des Grundbuchs. Da sie keinen Erbschein vorlegen konnte, reichte sie stattdessen eine notariell beglaubigte Generalvollmacht ein, die ihr Mann ihr zu Lebzeiten ausgestellt hatte. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag zunächst ab, da der Erbschein fehlte. Nach gerichtlicher Prüfung wurde jedoch festgestellt, dass die Vollmacht gültig war, da sie die Frau berechtigte, die Erben ihres Mannes rechtsgültig zu vertreten.

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Die Gerichtsentscheidung stellte klar, dass die Frau sowohl als Bevollmächtigte als auch als Erbin handeln konnte, ohne dass die Vollmacht dadurch ihre Gültigkeit verlor. Die Frau konnte somit entweder als Vertreterin der Erben oder als Alleinerbin die Grundbuchberichtigung beantragen. Die Eigentumsübertragung auf sie als neue Eigentümerin des Grundstücks konnte in beiden Fällen ordnungsgemäß erfolgen, da das Grundbuch durch diese Transaktion nicht unrichtig werden konnte.

In solchen Situationen haben Betroffene also die Möglichkeit, entweder mit einer Vollmacht oder einem Erbschein die erforderliche Grundbuchberichtigung zu beantragen. Es bleibt ihnen überlassen, welches Dokument sie für diesen Prozess verwenden möchten, solange die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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