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„Urteil: 1,3 Kilometer zum Strand sind keine wenige Gehminuten“

Entfernung zum Strand sorgt für Gerichtsstreit: Hotelurlaub wird zur Enttäuschung

Ein aktuelles Gerichtsurteil in München hat die Diskussion über die Bedeutung von „wenigen Gehminuten“ neu entfacht. Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem ein Hotel als nur wenige Gehminuten von einem Strand entfernt beworben wurde, obwohl es tatsächlich 1,3 Kilometer entfernt lag.

Der Reiseveranstalter, der das Hotel so beworben hatte, wurde dazu verurteilt, einer enttäuschten Kundin die Kosten für ein Ersatzhotel und einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 1795 Euro zu zahlen. Die Frau hatte festgestellt, dass die Beschreibung des Hotels nicht der Realität entsprach, als sie vor Ort ankam und eine erhebliche Entfernung zum Strand feststellte.

Die Diskrepanz zwischen der beworbenen Entfernung und der tatsächlichen Lage des Hotels führte zu einem Streit vor Gericht, bei dem die Klägerin Recht bekam. Das Gericht argumentierte, dass 1,3 Kilometer selbst für erfahrene Läufer eine anspruchsvolle Strecke seien und daher keineswegs als „wenige Gehminuten“ angesehen werden könnten.

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt nicht nur in dem finanziellen Ausgleich, den die Kundin erhalten hat, sondern auch in der klaren Botschaft an Reiseveranstalter, bei der Bewerbung von Hotels und Reisen die Angaben zur Entfernung zu Stränden oder anderen Attraktionen genauer zu überprüfen und korrekt anzugeben.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Reisebranche haben wird und ob es dazu führen wird, dass Reiseveranstalter ihre Werbepraktiken überdenken und genauer auf die Angabe von Entfernungen achten, um Enttäuschungen bei den Kunden zu vermeiden.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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