Missverständnis über den Strandzugang: Reisende erhält 1795 Euro Schadensersatz
Eine Reisende, die 2022 mit ihrer neun Jahre alten Tochter nach Costa Rica reiste, sah sich mit einem unerwarteten Problem konfrontiert. Anstatt wie beworben „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt zu sein, befand sich das gebuchte Boutique-Hotel tatsächlich 25 Gehminuten entfernt.
Nach einem Streitfall vor dem Amtsgericht München kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine Entfernung von 1,3 Kilometern keinesfalls als „nur wenige Gehminuten“ zum Strand angesehen werden kann. Der Reiseveranstalter, der das Hotel so beworben hatte, wurde dazu verurteilt, die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1795 Euro zu zahlen.
Rechtliche Grundlage für die Entscheidung
Das Gericht hob hervor, dass die Bezeichnung „wenige Gehminuten“ maximal eine Gehzeit von fünf Minuten suggerieren sollte. Bei einer Gehgeschwindigkeit von rund 15,6 Kilometern pro Stunde würden laut Experten selbst erfahrene Läufer Schwierigkeiten haben, die 1,3 Kilometer in fünf Minuten zurückzulegen.
Angesichts des Preises von knapp 9000 Euro für zwölf Tage (exklusive Flüge) handelte es sich bei der Reise um ein Hochpreissegment. Das Gericht betonte, dass der Reiseveranstalter, der Luxusreisen anpreist, sich an seinen eigenen Standards messen lassen muss. „Wenige Gehminuten“ sollten demnach bei hochpreisigen Reisen tatsächlich nicht mehr als fünf Minuten dauern, wenn man in normalem Tempo geht.
Die Bedeutung des Urteils
Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung von klaren und wahrheitsgemäßen Angaben bei der Präsentation von Reisezielen. Für Reisende ist es entscheidend, dass die beworbenen Annehmlichkeiten mit der Realität übereinstimmen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Das Urteil des Amtsgerichts München setzt hier ein wichtiges Zeichen und stärkt die Rechte von Konsumenten in Bezug auf irreführende Werbeaussagen.