In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht München I einer Online-Apotheke die Werbung für eine Abnehmspritze untersagt. Dies geschah im Rahmen einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), die bezweifelte, ob das Angebot den notwendigen gesundheitlichen Standards entspreche. Die Online-Apotheke hatte die Abnehmspritze nach dem Ausfüllen eines Fragebogens angeboten, ohne dass ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt stattfand. Der Betreiber der Apotheke argumentierte, dass dieses Vorgehen zulässig sei und nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoße, was das Gericht jedoch entschied deutlich zurückwies. Remszeitung berichtet, dass das Gericht die Fernbehandlung von Adipositas durch das Ausfüllen eines Fragebogens als nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechend ansah.
Bei der Urteilsfindung stellte das Gericht fest, dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt vor der Verschreibung einer Abnehmspritze zwingend erforderlich sei. Zudem wurde die Notwendigkeit regelmäßiger Nachsorge und Überwachung der Behandlungsergebnisse betont. Diese Aspekte sind besonders wichtig, da sie sicherstellen, dass die Patienten entsprechend betreut werden. Apotheke Adhoc ergänzt, dass dies auch im Sinne der Patientenleitlinie der deutschen Adipositasgesellschaft liegt, die mehrere Untersuchungen zur Diagnose und Behandlung von Adipositas fordert, die nicht durch eine reine Fernbehandlung durchgeführt werden können.
Ärztlicher Kontakt und rechtliche Rahmenbedingungen
Die Apothekerkammer hatte sich entschlossen, gegen den Betreiber vorzugehen, nachdem dieser einen Fragebogen zur Verschreibung der Abnehmspritze anbot. Der Betreiber behauptete, dass durch diese Methode nur eine „Gewichtsverlustbehandlung“ beworben werde und damit kein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliege. Doch die Kammer wies diesen Antrag zurück und stellte klar, dass das Fehlen eines persönlichen Kontakts nicht zu den medizinischen Maßstäben passt, die im Rahmen einer solchen Behandlung notwendig sind. Das Gericht gleichzeitig hob hervor, dass die Werbung des Anbieters als Werbung für den Absatz von Medikamenten und nicht für eine Behandlung angesehen werden müsse.
Das Heilmittelwerbegesetz legt fundamental fest, dass Werbung für Arzneimittel umfangreiche Informationen enthalten muss, einschließlich Nebenwirkungen und Warnhinweisen. Insbesondere bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sind diese Informationen besonders relevant. Das Gesetz verdeutlicht, dass die erforderlichen Angaben deutlich abgesetzt und gut lesbar sein müssen, um den Verbrauchern ein klares Bild über die Risiken und Vorteile zu vermitteln.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Landgerichts München I ist derzeit noch nicht rechtskräftig, könnte jedoch weitreichende Auswirkungen auf die Werbung und den Vertrieb von Arzneimitteln durch Online-Apotheken haben. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit eines direkten ärztlichen Kontakts in der Behandlung von Adipositas und ähnlichen Gesundheitsfragen. Es bleibt abzuwarten, ob die betroffene Online-Apotheke gegen das Urteil Berufung einlegen wird.