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Falsche Werbung für Hotel: Gericht entscheidet zu Gunsten von Urlauberin

Gerichtsentscheidung wegen irreführender Werbung für Hotel in Costa Rica

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München hat klargestellt, dass ein Hotel, das 1,3 Kilometer vom Strand entfernt liegt, nicht als „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ beworben werden kann. Diese Entscheidung erging in einem Fall, bei dem eine Frau mit ihrer neunjährigen Tochter nach Costa Rica reiste und vor Ort feststellen musste, dass das gebuchte Boutique-Hotel weiter entfernt war als angegeben.

Die 25-minütige Strecke zum Strand und die rechtlichen Konsequenzen

Die Frau hatte das Boutique-Hotel gebucht, weil es in der Werbung als „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden“ beschrieben wurde. Tatsächlich befand es sich jedoch 1,3 Kilometer oder etwa 25 Gehminuten vom Strand entfernt. Das Gericht urteilte, dass die Bewerbung des Hotels irreführend war und der Reiseveranstalter nun die Kosten für ein Ersatzhotel und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1795 Euro zahlen muss.

Reise im Hochpreissegment und angemessene Gehdistanzen

Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich bei der Reise, die knapp 9000 Euro für zwölf Tage kostete, um eine Reise im Hochpreissegment handelte. Bei solch hochpreisigen Luxusreisen müssen die beworbenen Angaben besonders genau stimmen. „Wenige Gehminuten“ sind laut Gericht eine Zeit, die bei normalem Gehtempo in der Regel fünf Minuten nicht überschreiten sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem neunjährigen Kind reiste, ist auch ein flottes Tempo von 15,6 km/h nicht realistisch zu bewältigen.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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