Am Amtsgericht Kitzingen sorgte ein Fall von Kinder- oder Jugendpornografie für Aufsehen. Ein Hinweis aus den USA führte zu Ermittlungen gegen einen 35-jährigen Handwerker aus Kitzingen. Die Ermittler hatten festgestellt, dass eine Datei mit verbotenen Inhalten über Facebook in Amerika hochgeladen wurde. Diese Daten aus dem Jahr 2020 wurden anschließend an deutsche Behörden übermittelt. Die IP-Nummer und die E-Mail-Adresse des Verdächtigen führten schließlich zu dessen Mobiltelefon.

Bei den Ermittlungen entdeckten die Beamten eine Datei auf dem Handy des Angeklagten, die einen drei- bis fünfjährigen Jungen bei sexuellen Handlungen mit einer erwachsenen Frau zeigt. In der Folge wurde Anklage wegen des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten erhoben. Jedoch wurde eine zusätzliche Anklage wegen Verbreitung in Facebook-Gruppen fallengelassen, da die Beweislage als unsicher galt. Der Angeklagte gestand, die Datei auf seinem Telefon gespeichert zu haben.

Urteilsverkündung und Strafe

Die Richterin Ilka Matthes stellte fest, dass der Angeklagte die Situation nicht als dramatisch einschätzte, was zu einer hitzigen Debatte führte. Der Staatsanwalt argumentierte, dass die Daten bewusst gespeichert wurden, während der Verteidiger für eine niedrigere Geldstrafe plädierte und darauf hinwies, dass der Angeklagte sich nicht bewusst war, dass solche Dateien verboten sind. Das Gericht entschied letztendlich, eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen, die angesichts der Schwere der Tat aufgrund der Beweislage angepasst wurde. Die Tagessätze wurden auf 55 Euro festgelegt, was eine Gesamtsumme von 8250 Euro ergibt. Zusätzlich müssen weitere Kosten für die Verteidigung und Gerichtskosten berücksichtigt werden. Das Mobiltelefon des Angeklagten wurde als „Tatwaffe“ eingezogen, und der Angeklagte nahm das Urteil an.

Als rechtlichen Hintergrund verweist die Recherche auf ähnliche Fälle, in denen die Staatsanwaltschaften in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken ebenfalls mit Vorwürfen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten konfrontiert sind. Diese Fälle betreffen sowohl den Besitz als auch die Verbreitung solcher Inhalte und folgen dem Strafrecht (§ 184b StGB), wobei häufig Hausdurchsuchungen durchgeführt und Beweismaterial sichergestellt wurde, wie verschiedene Berichte anzeigen. So wurden im Amtsgerichtsbezirk Hanau und anderen Bezirken laufende Ermittlungsverfahren aufgrund von Mitteilungen des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) eingeleitet, die auf entsprechende IP-Adressen hinwiesen (anwalt-kinderpornografie.de).