Nach einem Vorfall während einer Wahlkampfveranstaltung in Ingolstadt, bei dem AfD-Parteisprecher Tino Chrupalla angab, einen Stich im Arm gespürt zu haben, ist sein Versuch, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, gescheitert. Das Oberlandesgericht München stufte seinen Antrag als unzulässig ein, da formale Anforderungen nicht erfüllt wurden. Jegliche Rechtsmittel gegen den Beschluss des OLG sind ausgeschlossen, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen aufgrund fehlender Straftatsverdachtsgründe eingestellt hatte.
Chrupalla hatte während der besagten Veranstaltung am 4. Oktober über Schmerzen, Schwindel und Übelkeit geklagt, die er auf einen vermeintlichen Stich zurückführte. Trotz durchgeführter Tests, die negative Ergebnisse in Bezug auf eine mögliche Vergiftung zeigten, konnte keine konkrete Hinweise auf eine Verletzung durch eine fremde Person festgestellt werden. Der Einspruch Chrupallas gegen diese Entscheidung blieb erfolglos, woraufhin er einen Antrag auf Klageerzwingung stellte, der jedoch abgelehnt wurde.
Die fehlende Bestätigung einer vorsätzlichen Verletzung durch eine externe Partei führte zur Unzulässigkeit des Antrags auf Klageerzwingung. Trotz Chrupallas Bemühungen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bleibt die Angelegenheit vorerst ohne juristische Konsequenzen.