Ein psychiatrischer Gutachter hat ein alarmierendes Rückfallrisiko für den Mörder der 14-jährigen Ayleen festgestellt. Hartmut Pleines, der Gutachter, äußerte in einem aktuellen Prozess, dass der bereits verurteilte Täter in den vergangenen zweieinhalb Jahren keine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten gezeigt hat. Aufgrund dieser Ignoranz sieht der Psychologe ein „ausgesprochen ungünstiges Rückfallrisiko“ für weitere sexuelle Straftaten. Der 32-Jährige ist momentan wegen eines neuen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt angeklagt. In diesem Fall wird ihm vorgeworfen, während eines Videotelefonats onaniert zu haben, als er mit einer 13-Jährigen sprach.
Im Laufe des Prozesses wird auch die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung des Täters behandelt. Er hatte bereits in der Vergangenheit 10 Jahre im Maßregelvollzug aufgrund eines anderen Sexualdelikts verbracht. Ayleen lernte der Angeklagte über sexualisierte Chats in sozialen Netzwerken kennen und erpresste sie zunächst. Im Juli 2022 tötete er sie in einem Waldstück in Mittelhessen, und ihre Leiche wurde später in einem See gefunden. Laut dem Gutachter zeigt der Angeklagte weder Schuldgefühle noch Reue. Er wird als voll schuldfähig eingestuft und der Gutachter bescheinigt ihm das Fehlen innerer Normen und Werte.
Prozessverlauf und rechtliche Implikationen
Der Prozess wird am 25. Februar 2025 mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung fortgesetzt. In einem anderen Fall, der sich in vergangen Wochen entwickelte, wurde eine Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Entscheidung zur Sicherungsverwahrung von einem früheren Gericht abgelehnt. Ein BGH-Urteil vom 17. April 2024 hat den Prüfungsmaßstab für die Gefährlichkeitsprognose für die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren klargestellt. Dies bezieht sich auf die Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Taten, wobei entscheidend ist, wie sich die Behandlung auf die Rückfallquote auswirkt.
Die gesetzliche Grundlage für die Sicherungsverwahrung, insbesondere § 66a Abs. 3 StGB, spielt eine zentrale Rolle in dieser Thematik. Während das Landgericht Deggendorf eine Unterbringung in Sicherungsverwahrung ablehnte, führte der BGH aus, dass eine umfassende Analyse der Täterpersönlichkeit und der bisherigen Legalbiographie notwendig ist. Dieses Urteil wirft ein Licht auf die Schwierigkeiten, die bei solchen Verfahren auftreten können, besonders wenn das Rückfallrisiko als hoch eingestuft wird.
Forschung zur Rückfallquote von Sexualstraftätern
Die Themen Rückfallquote und Behandlung von Sexualstraftätern sind auch Gegenstand umfangreicher Forschungen am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. Ein Forschungsprojekt untersucht, wie die Behandlung in sozialtherapeutischen Anstalten die erneute Sexualdelinquenz beeinflusst. Hierbei werden Schutz- und Risikofaktoren zusammentragen, um zu analysieren, welchen Einfluss diese Faktoren auf das Verhalten von entlassenen Sexualstraftätern haben.
Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Sexualdelikten trat im Januar 1998 in Kraft und führte dazu, dass Sexualstraftäter mit mehr als zwei Jahren Haft in solche sozialtherapeutischen Einrichtungen verlegt werden sollten. Die Behandlung in diesen Anstalten umfasst verschiedene Therapieformen und soll dazu beitragen, die Rückfallquote im Vergleich zu nicht behandelten Straftätern zu senken.
Jedoch zeigen bisherige Studien, dass die Wirksamkeit dieser Maßnahmen uneinheitlich ist. Weitere Untersuchungen sind notwendig, um die Einflussfaktoren auf die Legalbewährung nach der Haftentlassung zu verstehen. Auch Herausforderungen wie Stigmatisierungsängste und emotionale Anpassungsschwierigkeiten nach der Entlassung bleiben bedeutende Faktoren, die es zu bewältigen gilt.