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Vergleich von europäischem und deutschem Gesetz: Haftbarkeit, Betroffenheit und Verstöße

Das EU-Lieferkettengesetz bringt bedeutende Unterschiede im Vergleich zum deutschen Gesetz mit sich. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Haftbarkeit von Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen, die im EU-Gesetz vorgesehen ist, im Gegensatz zur deutschen Regelung. Des Weiteren erstreckt sich das deutsche Lieferkettengesetz auf Unternehmen mit 1000 oder mehr Mitarbeitenden, was dazu führt, dass in den kommenden Jahren in der Bundesrepublik mehr Unternehmen von den Vorschriften betroffen sein werden als von der EU-Variante.

Im Verhandlungsprozess wurde das Gesetz abgeschwächt, indem die Grenzen für betroffene Unternehmen angehoben wurden. Ursprünglich sollten Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz einbezogen werden. Diese Grenze wurde jedoch auf 1000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro erhöht, mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach drei Jahren sind die Vorgaben zunächst für Firmen mit über 5000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit vorgesehen, bevor sie in den folgenden Jahren weiter abgestuft werden.

Bei Verstößen gegen das EU-Gesetz sollen die EU-Staaten eine Aufsichtsbehörde benennen, die die Unternehmen überwacht und bei Nichteinhaltung der Vorschriften Strafen verhängen kann. Diese Geldstrafen können bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens betragen.

Die Reaktionen der Wirtschaftsexperten auf die Vorschriften sind gemischt. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert trotz der Änderungen nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit und der damit verbundenen Bürokratie. Auf der anderen Seite spricht sich der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, vehement für das Vorhaben aus und betont die wirtschaftliche Bedeutung einer EU-Version des Gesetzes für Deutschland.

Die weitere Entwicklung sieht vor, dass der Gesetzestext im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, woraufhin die EU-Staaten gut zwei Jahre Zeit haben, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betont, dass es keine Doppelbelastung durch das deutsche und das europäische Lieferkettengesetz geben soll. Das Bundesentwicklungsministerium kündigt an, Unternehmen bei der Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung kostenloser Beratungsdienste.

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