Im Landkreis Landsberg ist ein Anstieg der Zahl der Schulbegleiter zu verzeichnen. Immer mehr Kinder benötigen Unterstützung, insbesondere solche mit sozial-emotionalem Förderbedarf wie ADHS, Depressionen oder Autismusspektrum-Störungen. Die Verantwortung für diese Kinder liegt beim Jugendamt, während der Bezirk Oberbayern für geistige oder körperliche Beeinträchtigungen zuständig ist. Jeder Schüler hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Schulbegleiter, was laut Merkur in einigen Klassen sogar zu einer Anzahl von bis zu vier Begleitern führen könnte.
Um Stigmatisierung zu vermeiden und Kosten zu senken, wird ein neues Konzept vorgestellt: das Poolmodell light. Anstatt dass Schulbegleiter einem einzelnen Kind zugeordnet werden, sollen diese Schulbegleiter der gesamten Schule dienen. Dies kann allerdings nur umgesetzt werden, wenn die Kooperation zwischen Jugendamt und Bezirk Oberbayern verbessert wird, wie der Jugendamtsleiter Peter Rasch kritisiert. Bereits seit 2019 besteht der Wunsch nach dieser Poollösung, welche in Modellprojekten in Bad Tölz und Wolfratshausen erfolgreich erprobt wurde.
Wachsende Herausforderungen in der Schulbegleitung
Die Herausforderungen, mit denen Schulbegleiter konfrontiert sind, nehmen zu. Für das Jahr 2025 wird mit einer Anzahl von 65 bis 85 Kindern gerechnet, die einen Schulbegleiter benötigen. Die jährlichen Kosten für Schulbegleitung belaufen sich derzeit auf etwa 2,5 Millionen Euro und steigen stetig. Ein Konzept für eine Förderschule am Luisenhof wird erarbeitet, und Vorgespräche mit der Schulleitung sind bereits im Gange. Diese steigenden Zahlen sind unter anderem auf eine Zunahme von Kindern mit Depressionen zurückzuführen, wobei es an Therapieplätzen und speziellen Förderschulplätzen mangelt.
Die Aufgaben von Schulbegleitern sind vielfältig und insbesondere auf die Bedürfnisse von Kindern mit ADHS ausgerichtet. Laut ADHS Kompakt können diese Aufgaben in vier Bereiche eingeteilt werden: Unterstützung im Allgemeinen in der Schule, im sozialen Bereich, im emotionalen Bereich sowie im Kommunikationsbereich. Dabei geht es unter anderem um die gemeinsame Vorbereitung des Schulalltags, die Begleitung im Unterricht und die Stärkung sozialer Beziehungen.
Rechtliche Grundlagen und Finanzierung
Der individuelle Anspruch auf Schulbegleitung ist im Sozialgesetzbuch VIII und IX geregelt. So besagt Paragraf 35a des Sozialgesetzbuchs VIII, dass Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Der Antrag auf Schulbegleitung muss von den Eltern beim zuständigen Jugend- oder Sozialamt gestellt werden, oft begleitet von langen Wartezeiten aufgrund von Personalmangel. Lehrer und Schulbegleiter sind zudem nicht immer in der Planung und Durchführung von Fördermaßnahmen integriert, was zu Spannungen führen kann, wie Deutsches Schulportal berichtet.
Insgesamt erfordert die wachsende Zahl an Kindern mit besonderen Bedürfnissen sowohl innovative Modelle wie das Poolmodell light als auch eine klare rechtliche Grundlage und adäquate finanzielle Mittel, um die Unterstützung in Schulen nachhaltig zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Institutionen muss verbessert werden, um den betroffenen Kindern bestmöglich helfen zu können.