Die Wahl zum Promovierendenrat der Bauhaus-Universität Weimar steht bevor. Der Wahlzeitraum ist vom 4. bis zum 9. März 2025 angesetzt. Diese Wahl ist besonders, da sie als Online-Wahl mit einer Briefwahloption durchgeführt wird. Interessierte, die eine Briefwahl benötigen, müssen ihren Antrag bis zum 24. Januar 2025 beim Wahlamt einreichen. In diesem Wahlzyklus sind insgesamt 8 Mandate sowie 4 Stellvertretermandate zu besetzen. Kandidierende, die kein Mandat erhalten, werden als Nachrücker*innen registriert.
Wichtige Termine, die die Wähler*innen beachten sollten, sind unter anderem die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung am 21. Januar 2025 und die Einreichung von Wahlvorschlägen, die bis zum 11. Februar 2025 erfolgen muss. Auch Widersprüche gegen das Wahlverzeichnis können im Zeitraum vom 21. bis 24. Januar 2025 eingelegt werden.
Wahlverfahren und -prinzipien
Das Wahlverfahren sieht vor, dass der Promovierendenrat aus 8 Mitgliedern und 4 Stellvertreter*innen besteht. Wähler*innen können bis zu 8 Stimmen vergeben, eine vollständige Ausschöpfung der Stimmen ist jedoch nicht notwendig. Die Wahl erfolgt als Mehrheitswahl, wobei einzelne Wahlvorschläge zulässig sind. Die Teilnehmenden erhalten ihre Zugangsdaten zur Online-Abstimmung per E-Mail.
Die Stimmabgabe kann online zwischen dem 4. März 2025 (ab 9 Uhr) bis zum 9. März 2025 (bis 23:59 Uhr) erfolgen. Dafür ist es wichtig, dass die Wahlunterlagen, die mit einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem Wahlbriefumschlag ausgestattet sind, rechtzeitig beantragt werden. Für die Briefwahl muss der Wahlbrief bis zum 9. März 2025 bei der Universität eingegangen sein.
Anforderungen und rechtlicher Hintergrund
Hinsichtlich der Durchführung von Online-Wahlen an Hochschulen ist zu beachten, dass nahezu alle Bundesländer über eine rechtliche Basis verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat festgestellt, dass Hochschulen über Satzungsautonomie verfügen. Dies bedeutet, dass sie Wahlordnungen selbst regeln können, solange diese im Einklang mit dem Landeshochschulgesetz stehen. Das Thema der Online-Wahlen ist in den meisten Hochschulgesetzen und durch allgemeine Ermächtigungen für Hochschulen verankert.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg hat die Zulässigkeit elektronischer Wahlverfahren bestätigt, während andere Bundesländer wie Hamburg und Sachsen-Anhalt Regelungen zur Förderung einer hohen Wahlbeteiligung in ihren Hochschulgesetzen fordern. Beispiele für solche Regelungen sind in den Paragraphen 99 und 62 dieser Gesetze zu finden.
Der erfolgreiche Einsatz professioneller Online-Wahlsysteme kann dabei helfen, die rechtlichen und praktischen Anforderungen zu erfüllen und die Wahlbeteiligung zu steigern. Dennoch ist es für Hochschulen ratsam, sich durch Experten beraten zu lassen, um Manipulationen und technische Störungen zu vermeiden. Die anstehende Wahl in Weimar ist ein spannendes Beispiel für die Integration moderner Wahlverfahren an Hochschulen und wird auch die kommenden Entscheidungen über die Zusammensetzung des Promovierendenrats prägen.