Die von der Bundesregierung im Oktober 2022 beschlossene Inflationsausgleichsprämie dürfte für viele Arbeitnehmer von Bedeutung sein. Diese steuerfreie Prämie, die Arbeitgeber bis Ende 2024 in Höhe von bis zu 3000 Euro auszahlen können, steht allerdings nicht jedem Beschäftigten zu. Es gibt mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen, die diese Frage klären sollen.

Einer der Streits wird aktuell vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelt. In einem Fall war ein Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit im Jahr 2023 arbeitsunfähig war, von der Prämie ausgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlte die Prämie nur an Mitarbeiter, die im betreffenden Jahr eine Vergütung erhielten. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Inflationsprämie habe, da diese an die Bedingung geknüpft sei, dass tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Der Kläger plant, gegen dieses Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einzulegen.

Rechtsprechung zur Gleichbehandlung

Ein weiterer Fall, der an das Bundesarbeitsgericht weitergegeben wurde, stellt die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit in den Mittelpunkt. Ein Kläger, der in einem Blockmodell seit Mai 2022 nicht mehr tätig ist, forderte die Prämie, da ein Tarifvertrag zwar eine Inflationsausgleichsprämie vorsieht, jedoch bestimmte Arbeitnehmer davon ausschließt. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sind, weil ein Ausschluss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt.

Ein weiteres Urteil des Arbeitsgerichts Köln bekräftigt diese Grundsätze. Hier wurde entschieden, dass die anteilige oder fehlende Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Teilzeitbeschäftigte und Mitarbeiter in der Altersfreistellungsphase rechtswidrig ist. Der Kläger, der seit 1990 beim Arbeitgeber beschäftigt ist und seit 2016 in Altersteilzeit mit 50 % Arbeitszeit arbeitet, war der Meinung, dass der Ausschluss von der Prämie für Beschäftigte in der Freistellungsphase unwirksam sei. Das Gericht stellte fest, dass unterschiedliche Behandlungen nur mit sachlicher Rechtfertigung zulässig sind und erkannte keine solchen Gründe für die Ungleichbehandlung.

Damit könnte die Inflationsausgleichsprämie, die nicht nur als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung, sondern auch als Ausgleich für die steigenden Lebenshaltungskosten gedacht ist, für viele Beschäftigte von größerer Relevanz sein. Arbeitgeber sind daher angehalten, die derzeitige Rechtsprechung zu beachten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.