Die von der Bundesregierung eingeführte Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine steuerfreie Summe von bis zu 3000 Euro zu erhalten. Diese Regelung, die im Oktober 2022 beschlossen wurde, gilt bis Ende 2024.
Allerdings sind nicht alle Arbeitnehmer für diese Prämie berechtigt, wie mehrere Gerichtsurteile belegen. Ein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 10 Sa 4/24) verhandelt wurde, betraf einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit im Jahr 2023 arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber beschloss, die Prämie nur an jene Mitarbeiter auszuzahlen, die im betreffenden Jahr eine Vergütung erhalten hatten. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Inflationsprämie hat, da die Zahlung an die Bedingung geknüpft sein darf, dass auch tatsächlich Arbeit geleistet wurde. Der Kläger hat jedoch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Diskriminierung in der Altersteilzeit
Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 71/24) befasste sich mit Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit. In diesem Fall hatte der Kläger einen Tarifvertrag, der eine Inflationsausgleichsprämie vorsah, jedoch war er seit Mai 2022 nicht mehr aktiv tätig. Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie verpflichtet sind, da ein Ausschluss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstößt. Teilzeitbeschäftigte dürfen demnach nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung.
Darüber hinaus stellte ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2024 (Az. 18 Ca 4857/23) fest, dass die anteilige oder unterlassene Auszahlung der Prämie an Teilzeitbeschäftigte sowie Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit rechtswidrig ist. Die betroffenen Arbeitnehmer haben Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger, der seit dem 01.10.1990 beim Arbeitgeber beschäftigt ist und seit dem 01.12.2016 in Altersteilzeit mit einer 50-prozentigen Arbeitszeit arbeitet, sah den Ausschluss von der Prämie als unwirksam an. Das Gericht befand, dass eine unterschiedliche Behandlung bei Sonderzahlungen nur mit einer sachlichen Rechtfertigung zulässig sei. Da Beschäftigte in Altersteilzeit ebenfalls von der Teuerung betroffen sind, erkannte das Gericht keine sachlichen Gründe für einen Ausschluss.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten des Arbeitgebers gegen grundlegende Bestimmungen verstößt und der Ausschluss der Mitarbeiter in der Altersteilzeit als Altersdiskriminierung gewertet wurde. Die Inflationsausgleichsprämie sei nicht ausschließlich als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen zu sehen, sondern auch als sozialer Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen nachzuweisen. Es wird empfohlen, bei Sonderzahlungen rechtlichen Rat einzuholen.
Für weitere Informationen zu diesem Thema können die Artikel von Merkur und Stözel GBR eingesehen werden.