Rhein-Neckar-Kreis

Wurstige Entscheidung: Gericht urteilt über Füllmenge von verpackten Würsten in Münster

Beim Oberverwaltungsgericht in Münster ging es um die Wurst. Konkret wurde verhandelt, ob bei der Füllmenge von fertigverpackten Würsten auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips mitzählen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat entschieden, dass diese tatsächlich zur Füllmenge zählen. Dieser Beschluss des OVG hob eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster auf.

Der Fall kam zustande, als eine Firma gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte ankämpfte, das aufgrund einer geringen Wursthautmenge in der Verpackung verhängt wurde. Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 bemängelt, dass nicht essbare Teile bei der Abfüllung mitgerechnet wurden, was zu einer scheinbar zu geringen Wursthautmenge führte. Das OVG urteilte jedoch zugunsten des Unternehmens und legte dar, dass eine Richtlinie des europäischen Rechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Laut dieser Richtlinie gehören die nicht essbaren Teile zur Füllmenge des Produkts.

Die Richter des OVG ließen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aufgrund der grundlegenden Bedeutung des Falls zu. Sie betonten, dass die Füllmenge gemäß der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1976 die gesamte Menge des Erzeugnisses umfasst, einschließlich der nicht essbaren Bestandteile wie Wursthaut und Verschlussclips. Dies stellt sicher, dass auch bei einer Auslegung des Begriffs an der Fleischtheke korrekte Wiegeverfahren angewendet werden können.

Die Entscheidung des OVG in Münster verdeutlicht, dass die bisherige Rechtslage in Bezug auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln weiterhin geltend ist. Die Lebensmittelinformationsverordnung von 2014 hat diesbezüglich keine Änderung verursacht, sondern auf die vorausgegangene EWG-Richtlinie von 1976 Bezug genommen. Diese Klarstellung ist entscheidend für die Lebensmittelbranche und Verbraucher, um sicherzustellen, dass die deklarierten Mengen in den Verpackungen auch tatsächlich vorhanden sind.

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