Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass ein Online-Portal zur Vermittlung von Cannabisbehandlungen illegal ist. Dieses Urteil folgte auf ein vorhergehendes Verbot des Landgerichts Frankfurt am Main im Januar 2024, das den Betrieb des Portals untersagt hatte. Die Mitteilung über das Urteil wurde am Freitag veröffentlicht, nachdem das Gericht am Donnerstag eine detaillierte Prüfung der rechtlichen Grundlagen vorgenommen hatte. [t-online] berichtet, dass das Portal Termine mit Ärzten für die Therapie mit medizinischem Cannabis vermittelte und einen erheblichen prozentualen Anteil von 60 bis 79 Prozent an den ärztlichen Liquidationen erhielt.

Die Richter des Oberlandesgerichts wiesen die Verträge zwischen Ärzten und dem Portal als Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht zurück. Insbesondere wurde bemängelt, dass der prozentuale Anteil als Entgelt für die Zuweisung von Patienten angesehen wird, was rechtlich nicht zulässig ist. Die Werbung des Portals für Cannabisbehandlungen fiel außerdem unter das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Der Slogan „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“ wurde entsprechend als unzulässig erklärt. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass Teile der Werbung gegen das Laienwerbeverbot verstießen und somit als Produktwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel eingestuft wurden.

Rechtliche Hintergründe zu medizinischem Cannabis

Die Regelungen für den Umgang mit medizinischem Cannabis sind klar definiert. Anbieter, die mit Cannabisprodukten arbeiten möchten, müssen gemäß den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes (BtMG) und des neuen Medizinal-Cannabis-Gesetzes (MedCanG) eine Erlaubnis beantragen. Cannabisblüten, -extrakte und andere Zubereitungen unterliegen strengen Auflagen. So müssen Unternehmen spezielle Nachweise erbringen und eine verantwortliche Person mit entsprechender Sachkenntnis benennen, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. [bfarm] weist darauf hin, dass die Einhaltung dieser Vorschriften für den Anbau, die Herstellung, den Handel und die Abgabe von Cannabisprodukten unerlässlich ist.

Ärzte, die Cannabisarzneimittel verschreiben, müssen einen Antrag auf Kostenübernahme bei den Krankenkassen stellen. Themen wie Dosierung und mögliche Nebenwirkungen werden den Patienten von ihren Ärzten erklärt. Auch die Teilnahme am Straßenverkehr während der Verwendung von Cannabisprodukten sollte immer im Vorfeld mit einem Arzt besprochen werden. Die Vorschriften gelten auch für Apotheker, die Cannabisarzneimittel unter den bestehenden arzneimittelrechtlichen Vorgaben sichern und dokumentieren müssen.

Insgesamt spiegelt das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen wider, die sowohl Anbieter als auch Ärzte im Bereich medizinisches Cannabis beachten müssen. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit, dass Revision eingelegt wird.