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Versicherungsanspruch verweigert: Depression als Geistesstörung?

Eine private Unfallversicherung kann in bestimmten Fällen die Zahlung verweigern, wenn die versicherte Person unter Geistes- oder Bewusstseinsstörungen leidet, die zu einem Unfall führen. Dies war der Fall bei einer Frau, die eine Police für ihren Sohn abgeschlossen hatte. Nachdem der Sohn an einer generalisierten Angststörung mit depressiven Episoden litt und im Januar 2019 einen Suizidversuch unternahm, verweigerte die Versicherung die Zahlung gemäß den Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2000 (AUB 2000).

Die Mutter des Sohnes forderte Invaliditätsleistungen sowie Krankentagegeld und Anwaltskosten, doch die Versicherung berief sich auf die Ausschlussklausel, die darauf abzielt, Fälle von vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszuschließen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass in diesem Fall kein Anspruch gegen die Unfallversicherung bestehe, da die depressive Episode des Versicherten als Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen sei.

Das Gericht stellte fest, dass eine Bewusstseinsstörung nicht zwangsläufig eine vollständige Bewusstlosigkeit erfordert, sondern auch gesundheitliche Beeinträchtigungen umfassen kann, die es dem Versicherten nicht ermöglichen, angemessen auf Gefahren zu reagieren. In ähnlicher Weise erklärte das Gericht, dass Fälle, in denen Personen nicht in der Lage sind, ihre Handlungen rational zu steuern, als Geistesstörung betrachtet werden können und somit unter die Ausschlussklausel fallen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 16. Mai 2024 zeigt, dass Unfallversicherungen in solchen Fällen berechtigt sein können, die Leistungen zu verweigern, wenn Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vorlagen, die zu einem Unfall führten. Dies unterstreicht die Bedeutung, die genauen Bestimmungen und Ausschlussklauseln von Versicherungspolicen sorgfältig zu prüfen, um Missverständnisse und spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

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