Die Diskussion um die Eintragung akademischer Grade in offiziellen Dokumenten nimmt eine neue Wendung. Ein aktueller Fall, der von der rheinpfalz.de aufgegriffen wurde, beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Eintragung des Doktortitels in Sterbeurkunden. Es handelt sich dabei um eine Witwe, die die Eintragung des akademischen Grades ihres verstorbenen Ehemannes in die Sterbeurkunde beantragt hatte.
Der Ehemann der Witwe verstarb im April 2009 in Karlsruhe. Zunächst entschied das Amtsgericht Karlsruhe, der Witwe recht zu geben und ordnete die Berichtigung des Sterbebuchs an. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Karlsruhe bestätigt, welches auf ein Gewohnheitsrecht zur Nennung akademischer Grade verwies. Allerdings legte das Standesamt Karlsruhe Revision gegen die Entscheidung ein.
Reform des Personenstandsrechts
Am 01.01.2009 traten weitreichende Neuerungen im Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft, die die Eintragung im Sterberegister auf Kerndaten beschränken. Laut § 31 PStG sind lediglich Name, Ort und Tag der Geburt, Religionsgemeinschaft (sofern gewünscht), letzter Wohnsitz, Familienstand und Todeszeitpunkt zu erfassen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, dass akademische Grade nicht zu den Namensbestandteilen gehören und somit nicht im Sterberegister eingetragen werden dürfen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1962 erkannte zwar das Gewohnheitsrecht zur Eintragung akademischer Grade an, allerdings wurde dieses aufgrund der Reform des Personenstandsrechts nicht mehr anwendbar. Die Richter erklärten, dass die Eintragung solcher Grade dem Ziel der Straffung und des Datenschutzes widerspricht.
Gegensätzliche Urteile
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe steht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des OLG Nürnberg, die die Eintragung des Doktortitels im Heiratsregister erlaubte. Trotz dieser Diskrepanz sah das OLG Karlsruhe keinen Grund, die Frage dem Bundesgerichtshof zur Klärung vorzulegen, da es sich um unterschiedliche Register handelt.
In diesem Kontext ist es interessant zu erwähnen, dass vor 2009 die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsbücher auf Wunsch möglich war. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 1984, der die Streichung dieser Praxis enthielt, scheiterte am Widerstand des Bundesrates. Dennoch war es bereits im § 37 PersStdG von 1957 nicht explizit geregelt, dass akademische Grade einzutragen sind.
Folgen für die Betroffenen
Die Witwe des verstorbenen Ehemannes ist in dieser aktuellen Situation nicht völlig ohne Möglichkeiten. Auch wenn ihr Antrag auf Eintragung des akademischen Grades in die Sterbeurkunde abgelehnt wurde, kann sie den Titel weiterhin in der Kommunikation mit Behörden und Privaten verwenden. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, dass der akademische Grad für die Erfassung des Personenstands im Sterberegister nicht erforderlich ist.
Die Neuregelungen zielen darauf ab, die Daten, die in offiziellen Dokumenten erfasst werden, zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Dies hat auch die Datenschutzbeauftragten angesprochen, die eine Minimierung der aufgezeichneten Informationen forderten.
Für diejenigen, die in einer ähnlichen Situation sind wie die Witwe, bleibt abzuwarten, wie sich die rechtliche Lage weiterentwickeln wird. Die Debatte über die Anerkennung akademischer Grade in behördlichen Dokumenten könnte in Zukunft noch einige rechtliche Streitfragen aufwerfen.