Baden-Württemberg

Das Spannungsverhältnis zwischen Versammlungsgesetz und Landespolizeirecht: Bundesverwaltungsgericht weist auf klare Grenzen hin

Die Sperrwirkung des Versammlungsrechts - Irrglaube oder unverzichtbarer Schutz?

Die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes in Bezug auf die Anwendung von Bestimmungen des allgemeinen Landespolizeirechts ist eine Manifestation sowohl des Grundsatzes des Vorrangs des speziellen Gesetzes als auch des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. Ein wichtiges Merkmal des Versammlungsrechts ist, dass es nur das Recht gewährleistet, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Demnach bedürfen gewalttätige Versammlungen, die von Anfang an einen aggressiven Charakter haben, keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG. In solchen Fällen wird die Anwendung des Landespolizeirechts durch die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes nicht behindert.

Früher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes sehr weit ausgelegt, wobei das Gesetz als umfassende bundesgesetzliche Ordnung des Versammlungswesens angesehen wurde. Diese Ansicht hat sich jedoch seit 2007 geändert. Das Gericht betont nun, dass das Versammlungsgesetz nicht alle potenziellen Gefahren abdeckt, die mit Versammlungen einhergehen können. Daher muss in Abwesenheit spezifischer Regelungen auf das Landespolizeirecht zur allgemeinen Gefahrenabwehr zurückgegriffen werden.

Die Anwendung des Landespolizeirechts muss jedoch die Schutzwirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG respektieren. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen Versammlungen gemäß den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes erfolgen müssen. Allgemeine Polizeirechtsmaßnahmen, die das Recht zur Teilnahme an einer Versammlung beeinträchtigen, sind ohne vorherige Auflösung oder den Ausschluss eines Teilnehmers von der Versammlung rechtswidrig gemäß der Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes.

Diese Grundsätze sind in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts präsent, auch wenn sie in den spezifischen Fällen, in denen keine direkte Einmischung in eine Versammlung durch allgemeines Polizeirecht vorlag, nicht zum Tragen kamen. Es wird betont, dass das Versammlungsgesetz als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vorgeht und besondere Regeln für polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer festlegt.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Behörden und Polizeikräfte die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Landespolizeirecht respektieren, um die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit zu wahren. Die klare Trennung und Anwendung spezifischer Gesetze bei der Regulierung von Versammlungen sind essenziell für die demokratische Ausübung dieser Grundrechte.

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Lebt in Dresden und ist seit vielen Jahren freier Redakteur für Tageszeitungen und Magazine im DACH-Raum.
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