In einem aktuellen Streitfall zwischen einem Handwerksunternehmer aus dem westlichen Landkreis Biberach und einem Auftraggeber geht es um eine Badsanierung in Riedlingen, die in der Gerichtssitzung am 20.03.2025 verhandelt wurde. Der Unternehmer klagt auf die Zahlung einer Rechnung über 5294,24 Euro, die Material und Arbeitszeit umfasst. Der Auftraggeber hingegen behauptet, dass ihm 1625,05 Euro zu viel berechnet wurden, da die in Rechnung gestellten Stunden die tatsächlich geleisteten überschritten.

Die Auseinandersetzung begann nach einer Reklamation, in der der Auftraggeber verschiedene Absprachen in Frage stellte. Trotz eines klärenden Gesprächs mit dem Handwerksbetrieb konnte keine Einigung erzielt werden. Der Unternehmer fühlte sich in seiner Ehre verletzt und brachte den Fall vor das Gericht, wo Richterin Claudia Rief die Verhandlung leitete.

Technische Details und Zeugenbefragung

Im Rahmen der Verhandlung wurden vier Mitarbeiter des Handwerksbetriebs als Zeugen befragt. Der technische Leiter, der das Angebot erstellt hatte, bezeichnete dieses als „Zirka-Angebot“. Er erklärte, dass unbeaufsichtigte Arbeiten an der Badezimmerdecke zu einem höheren Aufwand geführt hatten. Während der erste Tag allein von einem Mitarbeiter in 8,5 Stunden Vorbereitungen in Anspruch genommen wurde, notierte der Auftraggeber nur 5 Stunden.

Ein zentraler Streitpunkt ist die Differenz in den Arbeitsstunden: Der Handwerker berechnete 46 Stunden, während der Auftraggeber lediglich 22,5 Stunden anerkennt. Des Weiteren wurden Fahrt- und Rüstzeiten vom Handwerker angerechnet, jedoch in den Unterlagen des Auftraggebers nicht berücksichtigt. Ein Kulanzangebot des Handwerkers, zwei Stunden abzuziehen, wurde vom Auftraggeber abgelehnt.

Rechtliche Aspekte und Fristen

In der Diskussion um die Fristen für Bauvorhaben wird oft darauf hingewiesen, dass Auftragnehmer verpflichtet sind, ihre vertraglichen Leistungen bis spätestens zwei Wochen nach Baubeginn zu erbringen, *123recht* stellt diese Verpflichtung klar dar. Es gibt keine Klausel, die den Auftragnehmer von dieser Frist entbindet, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten. Falls die Leistungen nicht fristgerecht erbracht werden, hat der Auftraggeber das Recht, eine andere Firma mit der Durchführung zu beauftragen und die Kosten vom ursprünglichen Auftragnehmer in Rechnung zu stellen.

Ein angemessener Bauvertrag sollte dabei wichtige Inhalte regeln, wie Vertragsart, Ausführungsfristen sowie die Vergütung und Zahlungspläne. Rechtsanwälte empfehlen, Bauverträge vor der Unterzeichnung zu überprüfen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Änderungen im Werk- und Bauvertragsrecht seit 2018 stärken die Rechte von Bauherren und ermöglichen unter anderem ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung, wie erläutert auf *drklein*.

Die Gerichtsverhandlung verdeutlicht die Komplexität von Bauprojekten und die Herausforderungen bei der Einhaltung von Absprachen und Fristen. Der Unternehmer hat deutlich gemacht, dass ihm der Streit ums Prinzip geht, da er sich nach dem Fall in den Ruhestand zurückziehen möchte. Ein Vergleichsvorschlag der Richterin, bei dem 1100 Euro sowie Anwaltskosten angeboten wurden, wurde vom Kläger abgelehnt, da er weiterhin einen Gutachter beauftragen möchte.