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BGH entscheidet: Schluss mit Mogelpackungen!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern den Rücken gestärkt, indem er entschied, dass Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich enthalten ist, unzulässig sind. Dies gilt sowohl im Ladenregal als auch beim Online-Verkauf. Richter Thomas Koch betonte, dass eine Verpackung, die nicht im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Füllmenge steht, Verbraucher täuscht, unabhängig vom Vertriebsweg.

Ein konkretes Beispiel war das Herrenwaschgel eines Kosmetikherstellers, das auf der Internetseite mit einer Abbildung beworben wurde, die eine nahezu vollständige Befüllung suggerierte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisierte diese Darstellung als irreführend. Das deutsche Recht legt strenge Regeln fest, um Verbraucher vor solchen „Mogelpackungen“ zu schützen. Das Mess- und Eichgesetz verbietet Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen als enthalten ist.

Obwohl die Verbraucherzentrale in den Vorinstanzen zunächst erfolglos war, hob der BGH die Entscheidungen auf und verurteilte den Hersteller zur Unterlassung. Der BGH stellte fest, dass es keinen Unterschied macht, ob die Verpackung online oder im Geschäft präsentiert wird. Der Schutz der Verbraucher steht im Vordergrund. Dieses Urteil signalisiert eine Stärkung der Verbraucher und soll Hersteller dazu ermutigen, verantwortungsvoll mit Verpackungen umzugehen.

Die neue Verpackungsverordnung der EU, die Ende April vom EU-Parlament verabschiedet wurde, zielt darauf ab, das Gewicht und Volumen von Verpackungen zu minimieren. Das langfristige Ziel ist es, den Verpackungsmüll in der EU bis 2040 um mindestens 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu reduzieren. Die neuen Regeln müssen nun von den EU-Staaten bestätigt werden, was in der Regel formell erfolgt.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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