Baden-Baden

Unfriedliche Versammlung aufgelöst: Gerichtsurteil zu polizeilichen Maßnahmen

Die dunkle Seite von Demonstrationen: Unfriedliche Versammlungen von Beginn an

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 27. März 2024 festgestellt, dass unfriedliche Versammlungen, die von Beginn an einen unfriedlichen Charakter haben, keiner Auflösung nach dem Versammlungsgesetz bedürfen. In einem solchen Fall kann das Landespolizeirecht angewandt werden, ohne dass eine entsprechende Auflösungsverfügung notwendig ist. Die Entscheidung beruht auf dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das ausschließlich das Recht gewährt, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte Maßnahmen gegen einen Kläger angewendet, obwohl keine Auflösungsverfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Versammlung, die mit kollektiver Unfriedlichkeit begann und sich auf der Flughafenstraße fortsetzte, nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fiel. Die Ereignisse vom Kreisverkehr bis zur Einschließung auf der Flughafenstraße wurden als zusammenhängendes Geschehen bewertet, das eine einheitliche und koordinierte unfriedliche Aktion darstellte.

Es wurde festgehalten, dass unfriedliche Versammlungen von Anfang an keinen Schutz gemäß dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genießen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine homogene Gruppe, die koordiniert und gewalttätig agierte, was eine Anwendung des Landespolizeirechts ohne vorherige Auflösungsverfügung rechtfertigte. Das Bundesverwaltungsgericht betonte die Bedeutung einer klaren und rechtssicheren Auflösungsverfügung für die Wahrung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit.

Die Rechtssicherheit für Versammlungsteilnehmer in Übergangssituationen von friedlich zu unfriedlich wird durch die Versammlungsgesetzliche Sperrwirkung gewährleistet. Bei von Beginn an durchgehend unfriedlichen Versammlungen, wie im vorliegenden Fall, besteht kein Vorrang für den Auflösungsvorbehalt nach dem Versammlungsgesetz. Die Entscheidung unterstreicht die verfassungsrechtliche Verankerung der Sperrwirkung und deren Einfluss auf die Anwendung des Landespolizeirechts.

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Mit einem Portfolio, das mehr als zwei Jahrzehnte Berufserfahrung umfasst, ist der freie Redakteur und Journalist Konrad l. Schneider ein fester Bestandteil der deutschen Medienlandschaft.
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