Baden-Baden

Steuerzahler aufgepasst: Verlustverrechnung nicht anerkannt – Einspruch lohnt sich?

Finanzamt lehnt Verlustverrechnung ab? Einspruch kann helfen

Das deutsche Finanzamt lehnt die Verlustverrechnung ab? Der Bund der Steuerzahler rät dazu, Einspruch gegen solche Steuerbescheide einzulegen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken an den Steuerregeln könnten auch anderen Betroffenen helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Grenzen der Verlustverrechnung

Verluste aus Kapitalvermögen können nicht uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Diese Einschränkung betrifft insbesondere die Verrechnung verlustbringender Aktienverkäufe mit Einkünften aus Rente oder Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof äußerte verfassungsrechtliche Bedenken zu diesem Thema, und das Bundesverfassungsgericht muss noch eine endgültige Entscheidung treffen.

Möglichkeit des Einspruchs

Offene Steuerbescheide können durch einen Einspruch abgeändert werden. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen anzugehen, bei denen die Verlustverrechnung nicht anerkannt wurde. Durch die Einreichung eines Einspruchs kann der Bescheid offen gehalten werden, um auf höchstrichterliche Urteile zu warten. Es besteht eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids, um Einspruch einzulegen und seine Ansprüche geltend zu machen.