Baden-Baden

Gerichtsurteil: Social-Media-Plattformen haften nicht für rechtsverletzende Tweets – OLG Frankfurt entscheidet

Im Frankfurter Gerichtsviertel befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit einem Fall, in dem der Kurznachrichtendienst X für beleidigende oder falsche Tweets in gewissen Situationen haftbar gemacht wurde. Die Richter wiesen eine entsprechende Klage ab und entschieden, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen nur unter bestimmten Bedingungen für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer verantwortlich sind.

Die Klage wurde von Michael Blume, dem Antisemitismusbeauftragten von Baden-Württemberg, eingereicht. Er hatte X aufgefordert, Tweets zu entfernen, die aus seiner Sicht rechtswidrige Inhalte enthielten. Obwohl X den Account eines Nutzers löschte, der einige der beanstandeten Tweets veröffentlicht hatte, entschied das OLG letztendlich gegen Blume. Die Richter stellten fest, dass die Plattform lediglich als Vermittler für Äußerungen von Dritten fungiert und erst haftbar ist, sobald sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt.

Das Gericht betonte, dass ein Betroffener die Plattform vor einer Haftung gezielt auf rechtswidrige Inhalte hinweisen muss, die eindeutig identifizierbar sind. Darüber hinaus wies es darauf hin, dass das Meldeformular von X den Anforderungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken entspricht und Möglichkeiten zur näheren Angabe sowohl im Textfeld als auch in einem Anhang bietet.

Abschließend wurde festgestellt, dass die im Eilverfahren ergangene Entscheidung nicht angefochten werden kann. Diese klare Positionierung des Gerichts verdeutlicht die spezifischen Umstände, unter denen Plattformen wie X für rechtsverletzende Inhalte haften können.

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