Düsseldorf

Erhöhter Kinderunterhalt 2024: Neue Düsseldorfer Tabelle bringt Veränderungen

Auswirkungen der gestiegenen Unterhaltszahlungen auf Familien

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 hat in diesem Jahr eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für Kinder festgelegt. Dies betrifft Elternteile, die nicht mit ihren minderjährigen Kindern zusammenleben. Die regelmäßige Aktualisierung der Tabelle durch das Oberlandesgericht Düsseldorf gewährleistet eine angemessene Festlegung des monatlichen Mindestunterhalts, um das Existenzminimum der Kinder zu sichern. Insbesondere alleinerziehende Elternteile profitieren von den erhöhten Zahlungen, die eine bessere finanzielle Unterstützung bieten.

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 im Detail

Die neue Tabelle definiert den Mindestbedarf pro Monat basierend auf dem Nettoeinkommen der Elternteile. Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr liegt der Betrag bei 480 Euro, während Kinder zwischen sechs und elf Jahren 551 Euro erhalten. Bei älteren Kindern zwischen zwölf und 17 Jahren steigt der Unterhaltsbetrag auf 645 Euro, und für volljährige Kinder beträgt er 689 Euro.

Ein mittleres Einkommen zwischen 4.101 Euro und 4.500 Euro resultiert in Unterhaltsbeiträgen von 653 Euro für jüngere Kinder, 750 Euro für die Altersgruppe von sechs bis elf Jahren, 878 Euro für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren und 938 Euro für Volljährige. Bei höheren Einkommen steigen die Unterhaltszahlungen entsprechend.

Kindergeld und Unterhalt: Wie wirkt sich die Anrechnung aus?

Unterhaltsbeträge werden teilweise mit dem erhaltenden Kindergeld verrechnet. Bis zur Volljährigkeit des Kindes wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, danach der volle Betrag. Die einheitliche Kindergeldhöhe von 250 Euro pro Kind beeinflusst somit die endgültigen Zahlungen an die Kinder.

Steuerliche Entlastung durch Unterhaltszahlungen

Der Kinderunterhalt kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das laufende Jahr wird ein maximaler Betrag von 11.604 Euro festgelegt, mit einer möglichen Anpassung auf 11.784 Euro im Verlauf des Jahres. Dieser Höchstbetrag kann jedoch nur angegeben werden, wenn ab dem ersten Monat des Jahres Unterhalt geleistet wurde. Die steuerliche Berücksichtigung ist jedoch abhängig davon, ob Kindergeld bezogen wird oder nicht. Wenn weder Kindergeld noch steuerliche Kinderfreibeträge genutzt werden, kann der Kinderunterhalt steuermindernd wirken.

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