München

Enforcement of Financial Regulations: Implications of Professional Incapacity and Election Ban

Ungültigkeit der obligatorischen ergänzenden Strafe der beruflichen und wahlrechtlichen Unfähigkeit – Strafrecht

In Bezug auf Wechselbeziehungen und insbesondere bei Verstößen gegen das Gesetz über finanzielle Beziehungen mit dem Ausland gestaltet sich die Erfassung schwierig. Artikel 459 des Zollgesetzbuches bezieht sich auf „die Nichteinhaltung der Melde- oder Rückführungspflichten, die Nichtbeachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Verfahren“ (Zollgesetzbuch, Artikel 459). Ohne hier näher auf die Einzelheiten dieser Straftat einzugehen, sind wir uns sicher, dass zu den verhängten Sanktionen auch die Unfähigkeit zählt, die Funktionen als Devisenmakler auszuüben sowie als Wähler oder Gewählter in Handelskammern, Handelsgerichten und Arbeitsgerichtshöfen tätig zu sein.

Vor der Strafkammer des Kassationshofes hatte ein Individuum Einwände gegen diese Strafmaßnahme erhoben. Insbesondere bemängelte er, dass sie eine obligatorische ergänzende Strafe der Unfähigkeit einführe, die automatisch ohne Möglichkeit der Dauermodulation durch den Strafrichter verhängt werde, was gegen das Prinzip der Individualisierung der Strafen verstoße. Da die Strafkammer entschied, dass die Frage ernsthaft sei, wurde sie an den Verfassungsrat verwiesen.

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Wissenswertes über die berufliche und wahlrechtliche Unfähigkeit

Es ist wahr, dass aus den Vorbereitungsarbeiten des Gesetzes vom 24. Dezember 1969, aus dem diese Bestimmung stammt, hervorgeht, dass sie eine Sanktion darstellt, die als Strafe angesehen werden kann. Aus der Entscheidung zur prioritären Verfassungsfrage ergibt sich, dass die ergänzende Strafe der Unfähigkeit, die in dieser Bestimmung vorgesehen ist, vom Strafrichter obligatorisch in bestimmten Fällen verhängt werden muss…

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