Eine Feuerwehrzufahrt ist dann als „amtlich gekennzeichnet“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO anzusehen, wenn die Kennzeichnung offiziell veranlasst wurde, unabhängig davon, ob sie von einer staatlichen Stelle oder einer Privatperson durchgeführt wurde. Gemäß dem Oberverwaltungsgericht Hamburgs Entscheidung müssen diese Anforderungen erfüllt sein, um das Halteverbot vor oder in solchen Feuerwehrzufahrten durchzusetzen, wie in der Straßenverkehrsordnung festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Autofahrers aus Hamburg abgelehnt, der sich gegen die Kosten für die Sicherstellung seines in einer Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs gewehrt hatte. Das Fahrzeug wurde gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen als rechtswidrig abgestellt angesehen, was die rechtmäßige Sicherstellung rechtfertigte.
Die Bestimmungen zur „amtlich gekennzeichneten“ Feuerwehrzufahrt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO wurden geschaffen, um einen ungehinderten Zugang für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen. Der Verordnungsgeber legte fest, dass die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt erkennbar sein muss, ohne jedoch explizit eine erkennbare Amtlichkeit der Kennzeichnung zu fordern.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellte fest, dass die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt den Anforderungen des Landesrechts entsprach, was für die Einstufung als „amtlich gekennzeichnet“ ausreichte. Die Kennzeichnung muss lediglich erkennen lassen, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt, unabhhängig davon, ob eine staatliche Behörde oder eine Privatperson sie veranlasst hat.
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zeigen, dass die Durchsetzung von Halteverboten vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Es wird klargestellt, dass die Kennzeichnung einer solchen Zufahrt nicht zwingend eine erkennbare Amtlichkeit aufweisen muss, solange sie den Zweck der Erkennbarkeit erfüllt.