Bremen

Reparaturkostenkonflikt: Leitplanke beschädigt – Rechte bei Versicherungskürzung

Autofahrer, die das Eigentum Dritter beschädigen, können normalerweise damit rechnen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstehenden Kosten aufkommt. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Versicherung nicht die gesamten Kosten übernehmen möchte. Ein solches Szenario kann eintreten, wenn die Versicherung die ersetzten Teile als hochwertiger betrachtet als die zuvor beschädigten. In solchen Situationen kommt ein sogenannter Abzug „neu für alt“ zum Einsatz.

Ein konkretes Beispiel, das vom Landgericht Bremen verhandelt wurde, zeigt dies deutlich. In diesem Fall hatte eine Autofahrerin auf der Autobahn einen Unfall, bei dem die Leitplanke beschädigt wurde. Die Reparaturkosten wurden auf über 30.000 Euro geschätzt, wobei die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin eine Anrechnung in Höhe von rund 7.700 Euro vornehmen wollte. Die Begründung lag darin, dass die Versicherung eine neue Leitplanke als hochwertiger ansah als die beschädigte und daher einen Abzug „neu für alt“ verlangte.

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Das Landgericht entschied jedoch zugunsten der Autobahnmeisterei und argumentierte, dass der Austausch der beschädigten Teile keine messbare Vermögensmehrung darstellt. Da die Teile trotz ihres Alters keinen Wert oder Funktionseinbußen aufweisen, entsteht durch den Austausch kein wirtschaftlicher Vorteil. Daher musste die Versicherung die Differenz bezahlen.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Abzug „neu für alt“ nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Geschädigte tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Austausch hochwertigerer Teile erhält. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden, um festzustellen, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt ist. In jedem Fall ist Transparenz und Klarheit bei der Schadensregulierung entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden.

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