Ein Unternehmen lud jährlich Kunden und Mitarbeiter zu Abendveranstaltungen auf Baustellen ein, jedoch versäumte es, die Cateringkosten ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug daraufhin. Der Fokus der Veranstaltungen wurde aufgrund des hohen Alkoholkonsums pro Kopf vom fachlichen Austausch auf Bewirtung verschoben, weshalb das Gericht den Kostenabzug ablehnte. Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg beschränkt somit die steuerliche Absetzbarkeit von Cateringkosten auf betriebliche Veranstaltungen mit angemessenem Alkoholkonsum für den fachlichen Austausch. Weitere Einzelheiten können Sie im Artikel auf www.haufe.de nachlesen.
Ähnliche Veranstaltungen mit hohem Alkoholkonsum und Verletzung von Aufzeichnungspflichten wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtlich behandelt. In ähnlichen Fällen wurden Betriebsausgaben für Catering oder Bewirtungskosten nicht anerkannt, wenn die erforderlichen Nachweise und Aufzeichnungen fehlten. Unternehmen wurden immer wieder darauf hingewiesen, dass die genaue Dokumentation der Kosten und der Art der Veranstaltung unerlässlich ist, um steuerliche Abzüge zu erhalten.
In Bezug auf zukünftige Auswirkungen auf die Region Deutschland könnten strengere Kontrollen und Auflagen für Unternehmen im Catering-Bereich eingeführt werden. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen vermehrt darauf achten, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und alle erforderlichen Aufzeichnungen gründlich zu führen. Eine erhöhte Sensibilisierung für steuerliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Catering-Veranstaltungen könnte sich langfristig positiv auf die Einhaltung der Vorschriften auswirken und mögliche Streitigkeiten mit den Finanzämtern vermeiden.