Rastatt

Vorlagen für Klageabweisung bei OB-Wahl in Rastatt: Gericht legt Urteilsgründe offen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat kürzlich die Gründe für sein Urteil zur Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Rastatt veröffentlicht. Die Klage einer Bewohnerin aus dem Münchfeld wurde am 23. April abgewiesen, wobei die Urteilsgründe noch nicht rechtskräftig sind. Die Parteien wurden über die Urteilsgründe informiert, und eine Berufung wurde zunächst nicht zugelassen. Die Klägerin hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen.

Die Klägerin hatte beantragt, die Stichwahl vom 15. Oktober 2023 für ungültig zu erklären, da sie verschiedene Unregelmäßigkeiten reklamierte. Unter anderem führte sie an, dass die Wahlplakate der siegreichen Kandidatin Monika Müller zu nah an Straßeneinmündungen und Kreuzungen angebracht worden seien. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der bisherige Amtsinhaber Hans Jürgen Pütsch durch Äußerungen seine Neutralitätspflicht verletzt habe und Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten seien.

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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied jedoch, dass die Stadt Rastatt nicht gegen die Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen habe. Die Stadt sei nicht verpflichtet gewesen, die Straßen nach unzulässiger Plakatierung abzusuchen, da sich weder die Bewerber noch die Klägerin im Vorfeld über Verstöße beschwert hatten. Zudem wurde angemerkt, dass die Klägerin bestimmte Rügen aufgrund einer Einspruchsfrist nicht mehr geltend machen konnte.

Die 10. Kammer des Gerichts konnte keine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Äußerungen des früheren Oberbürgermeisters oder anderer Amtsträger feststellen. Auch wurden keine relevanten Fehler bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses identifiziert. Insgesamt ergab die Untersuchung des Gerichts, dass die Oberbürgermeisterwahl in Rastatt rechtens war.

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